BMF, 27.01.1998, IV B 2 - S 2241 - 5/98

Unternehmen der Bauwirtschaft wickeln einen Teil ihrer Aktivitäten im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften ab. Soweit eine Arbeitsgemeinschaft das erforderliche Anlagevermögen nicht von Dritten beschafft, tritt sie regelmäßig mit ihren Partnern in schuldrechtliche Beziehungen, indem sie zu unter Fremden üblichen Bedingungen von den Partnern z.B. die Betriebsausstattung mietet oder kauft. Bei den Partnern entstehen hierdurch häufig nicht unwesentliche Leistungserträge.

Nach § 180 Abs. 4 AO gilt § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages § 631 BGB) oder Werklieferungsvertrages § 651 BGB) besteht. Der Gesetzgeber hat bei derartigen Arbeitsgemeinschaften das Bedürfnis für eine einheitliche Feststellung verneint (sog. „kleine” Arbeitsgemeinschaften). Die früher in § 180 Abs. 4 AO enthaltene Einschränkung, es müsse bei Vertragsabschluß anzunehmen sein, daß der entsprechende Vertrag innerhalb von drei Jahren erfüllt werde, hat sich in der Praxis nicht bewährt und ist durch das Steuerbereinigungs- und Mißbrauchsbekämpfungsgesetz vom 21.12.1993 (BGBl I S. 2310, 2346) mit Wirkung vom 1.1.1995 aufgehoben worden (vgl. Artikel 97§ 10 b EGAO).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zum Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Leistungen der Partner gegenüber Bau-Arbeitsgemeinschaften, die nicht der gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO unterliegen (sog. „kleine” Arbeitsgemeinschaften), wie folgt Stellung.

Die Leistungen der einzelnen Partner gegenüber „kleinen” Arbeitsgemeinschaften sind steuerlich wie Fremdleistungen gegenüber einer außenstehenden Gesamthandsgemeinschaft nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen zu behandeln. Die Realisierung des Gewinns bei dem Partner tritt somit bereits bei Erbringung der Leistung ein.

Die Leistungen der einzelnen Partner gegenüber der „kleinen” Arbeitsgemeinschaft können deshalb nicht entsprechend den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 20.12.1977 (BStBl 1978 I S. 8 – sog. Mitunternehmererlaß) über die gewinneutrale Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem anderen Betrieb eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft (Tzn. 56, 57) oder über die gewinneutrale Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen (Tz. 26) behandelt werden. Da es sich hier um entgeltliche Fremdleistungen gegenüber einer außenstehenden Gesamthandsgemeinschaft handelt, liegt eine entgeltliche zur sofortigen Gewinnrealisierung führende Leistung (vgl. Tzn. 52 und 22 des BMF-Schreibens vom 20.12.1977, a.a.O.) vor.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 1998, 251

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