LfSt Bayern, 21.5.2015, S 2132 b 1.1 - 1/2 St 32

Anwendung des BFH-Urteils vom 14.5.2014, VIII R 25/11 (BStBl 2014 II S. 968)

Der BFH hat mit Urteil vom 14.5.2014 (BStBl 2014 II S. 968) entschieden, dass die Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung eintritt, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) 1996 entstanden ist. Der Anspruch entsteht, wenn die (Teil-)Leistung (nach der HOAI) abnahmefähig erbracht und eine prüfbare Rechnung wie bei der Schlussrechnung vorliegt, d.h. die Planungsleistung muss insoweit auftragsgemäß erbracht worden sein. Die Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI sind nicht wie Anzahlungen auf schwebende Geschäfte zu bilanzieren.

Nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bitte ich folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

  • Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 14.5.2014 sind auch für Abschlagszahlungen nach § 15 Abs. 2 HOAI (n.F.) sowie für Abschlagszahlungen nach § 632a BGB anzuwenden.
  • Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 14.5.2014 sind erstmalig im Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 23.12.2014 (Datum der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt) beginnt.
  • Zur Vermeidung von Härten kann der Steuerpflichtige den aus der erstmaligen Anwendung der Grundsätze des o.g. BFH-Urteils resultierenden Gewinn gleichmäßig entweder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und das folgende Wirtschaftsjahr oder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre verteilen.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1;

BGB § 632a;

HOAI § 8 Abs. 2

HOAI § 15 Abs. 2

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