Leitsatz

Im Rahmen einer sog. isolierten gewerbesteuerlichen Organschaft, d.h. es ist zwar eine wirtschaftliche, finanzielle und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft (OG) in den Organträger (OT) gegeben, nicht aber ein Ergebnisabführungsvertrag als Voraussetzung der körperschaftsteuerlichen Organschaft, kann die OG Gewerbesteuerumlagen an den OT nicht gewinnmindernd berücksichtigen, wenn sich der OT in einer Verlustsituation befindet und weder auf vertraglicher noch auf gesetzlicher Grundlage für den OT ein zivilrechtlicher Anspruch hinsichtlich der von der OG ersparten Gewerbesteuer bestand.

 

Sachverhalt

Bei der Klägerin handelt es sich um eine OG im Rahmen eines gewerbe- und umsatzsteuerlichen Organschaftsverhältnisses. In den Bilanzen der OG zum 31.12.1993 und 31.12.1994 wurden Verbindlichkeiten von jeweils rd. 100.000 DM ausgewiesen, die gebuchten Gewerbesteueraufwand betrafen. Wegen eigener Verluste der OT fiel für die Jahre 1993-1995 insgesamt tatsächlich keine Gewerbesteuer an. Die jeweils gebuchten Verbindlichkeiten wurden im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der OG aufgelöst und die erklärten Jahresfehlbeträge der OG entsprechend gemindert. Einer Berücksichtigung umlagefähigen Gewerbesteueraufwands stehe der Nichtanfall von Gewerbesteuer beim OT entgegen. Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben mit der Begründung, dass die Einbuchung der jeweiligen Gewerbesteuerumlagen nach der "stand alone"-Methode zutreffend gewesen sei. Diese auch Belastungsmethode genannte Methode belaste das Ergebnis der OG mit dem Betrag, den sie zu zahlen hätten, wenn die gewerbesteuerliche Organschaft nicht bestünde. Dies gewährleiste, dass die Organschaft gewerbesteuerlich weitestgehend neutral behandelt werde. Im Einzelnen sei diese Methode steuersystematisch wegen der Selbständigkeit der OG für die ertragsteuerliche Gewinnermittlung aber auch wegen der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit geboten; ebenso deshalb, weil sonst dem OT gegenüber den OG bereicherungsrechtliche Ansprüche nach §§ 812 ff. BGB in Form der Nichtleistungskondiktion entstünden. Das beklagte Finanzamt hat Klageabweisung beantragt.

 

Entscheidung

Nach der Auffassung des Gerichts ist die Klage unbegründet. Den gegenüber dem OT ausgewiesenen Verbindlichkeiten der OG konnte die Anerkennung versagt werden, weil weder auf vertraglicher noch gesetzlicher Grundlage für den OT ein zivilrechtlicher Anspruch und für die OG eine zivilrechtliche Verpflichtung hinsichtlich der von der OG ersparten Gewerbesteuer bestand. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass kein schriftlicher Umlagevertrag vorlag. Allerdings hat der BGH bejaht, dass auch ohne vertragliche Umlagevereinbarung analog § 426 Abs. 1 BGB (Innenausgleich unter Gesamtschuldnern) ein gesetzlicher Ausgleichsanspruch besteht und danach die OG verpflichtet ist, die in ihrem Betrieb angefallene Gewerbesteuer dem OT zu erstatten, die dieser aufgrund der steuerlichen Vorschriften über die Organschaft als eigene Steuerschuld an das Finanzamt entrichtet hat. Jedoch greift diese analoge Anwendung dann nicht durch, wenn ein organschaftsinterner Ausgleich nicht auf eine Steuerzahlung, sondern - wie im Streitfall - die Schmälerung eines Verlustvortrags gestützt wird, weil dann keine Gesamtschuld vorliegen kann. Auch dem Einwand der Klägerin, mit der steuerlichen Zurechnung von Erträgen und Verlusten im Organkreis korrespondierten nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu beurteilende Be- bzw. Entreicherungen, insbesondere die Verlustverrechnung im Organkreis sei ein Eingriff in die Rechtsposition des OT, weil sie ihm die Möglichkeit raube, den Verlust auf seine eigenen Gewerbeerträge in der Zukunft anzurechnen, vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine solche Rechtsposition des OT im Organverbund beseitigt ist, weil es jenseits der vor- oder außerorganschaftlich erwirtschafteten Verluste infolge des § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG keinen "eigenen" Verlust oder Gewinn der Organgesellschaft mehr gibt. Diese Regelung stellt einen Rechtsgrund (materielle Grundlage) für die Ertrags- und Verlustzuweisung im Organverbund dar und schließt eine Korrektur unter Rückgriff auf das Bereicherungsrecht aus. Danach ist die Klage abzuweisen, ohne dass auf die strittigen Umlagemethoden eingegangen werden müsste. Die Revision wurde zugelassen.

 

Hinweis

Da § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG durch das UntStFG vom 20.12.2001 dahingehend geändert wurde, dass ab EZ 2002 die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Organschaft vollständig denen der körperschaftsteuerlichen Organschaft angeglichen wurden (d.h. Ergebnisabführungsvertrag und finanzielle Eingliederung), kann sich die Situation, in der der OT mit einer durch eine OG wirtschaftlich verursachten GewSt belastet wird, ohne dass dem OT gleichzeitig auch das handelsrechtliche Ergebnis der OG zugerechnet wird, nicht mehr ergeben. Das vorliegende Urteil hat somit lediglich für vergangene Sachverhalte Bedeutung, da isolierte gewerbes...

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