§ 11b Bewacherregister

(1) Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Registerbehörde) wird ein Bewacherregister eingerichtet und geführt, in dem zum Zweck der Unterstützung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden Daten zu Gewerbetreibenden nach § 34a Absatz 1 Satz 1, Wachpersonen nach § 34a Absatz 1a Satz 1 und mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen elektronisch auswertbar zu erfassen sind.

(2) Die Registerbehörde darf folgende Daten verarbeiten:

1.

Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Gewerbetreibenden nach § 34a Absatz 1 Satz 1, bei juristischen Personen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils allein oder mit anderen zur Vertretung berufenen Personen, sowie der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen:

a)

Familienname, Geburtsname, Vornamen,

b)

Geschlecht,

c)

Geburtsdatum, Geburtsort, Staat,

d)

Staatsangehörigkeiten,

e)

Telefonnummer, E-Mail-Adresse,

f)

Meldeanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Zusatz, Land, Staat und Regionalschlüssel,

g)

Wohnorte der letzten fünf Jahre bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Land und Staat,

h)

Art des Ausweisdokuments mit ausstellender Behörde, ausstellendem Staat, Datum der Ausstellung, Ausweisnummer, Ablaufdatum, soweit vorhanden maschinenlesbarem Namen sowie Inhalt der maschinenlesbaren Zone,

i)

sofern der Gewerbetreibende eine juristische Person ist:

aa)

Rechtsform, Registerart, soweit vorhanden im Register eingetragener Name nebst Registernummer, Registergericht oder ausländische Registernummer und Registerbehörde,

bb)

Betriebliche Anschrift des Sitzes der juristischen Person,

cc)

Telefonnummer und E-Mail-Adresse der juristischen Person,

2.

Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Gewerbebetriebes:

a)

Geschäftsbezeichnung,

b)

Rechtsform, Registerart, soweit vorhanden im Register eingetragener Name nebst Registernummer, Registergericht oder ausländische Registernummer und Registerbehörde,

c)

Betriebliche Anschrift von Hauptniederlassung und sonstigen Betriebsstätten,

d)

Telefonnummer, E-Mail-Adresse,

3.

Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit von Wachpersonen nach § 34a Absatz 1a Satz 1:

a)

Familienname, Geburtsname, Vornamen,

b)

Geschlecht,

c)

Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland,

d)

Staatsangehörigkeiten,

e)

Meldeanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Zusatz, Land, Staat und Regionalschlüssel,

f)

Wohnorte der letzten fünf Jahre bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Land und Staat,

g)

Art des Ausweisdokuments mit ausstellender Behörde, ausstellendem Staat, Datum der Ausstellung, Ausweisnummer, Ablaufdatum, soweit vorhanden maschinenlesbarem Namen sowie Inhalt der maschinenlesbaren Zone,

4.

den Umfang und das Erlöschen der Erlaubnis nach § 34a Absatz 1 Satz 1 einschließlich des Datums der Erlaubniserteilung und des Erlöschens, der Angabe der Kontaktdaten der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Stand des Erlaubnisverfahrens,

5.

die Anzeige eines Gewerbetreibenden nach § 13a über die vorübergehende Erbringung von Bewachungstätigkeiten in Deutschland nebst den Daten nach den Nummern 1 bis 3, soweit diese Daten mit der Anzeige zu übermitteln sind,

6.

die Angabe der Tätigkeit der Wachperson nach § 34a Absatz 1a Satz 2 und 5,

7.

Untersagung der Beschäftigung nach § 34a Absatz 4,

8.

Daten zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 34a Absatz 1a Satz 1 Nummer 1:

a)

Datum, Art und Ergebnis der Überprüfung,

b)

Stand des Überprüfungsprozesses der Zuverlässigkeit,

c)

Datum der Bestands- oder Rechtskraft der Entscheidung,

9.

die in Nummer 1 genannten Daten des Gewerbetreibenden, der eine Wachperson zur Überprüfung der Zuverlässigkeit anmeldet,

10.

Daten zu Sachkunde- und Unterrichtungsnachweisen der Industrie- und Handelskammern:

a)

Art der erworbenen Qualifikation,

b)

bei Unterrichtungsnachweisen der Unterrichtungszeitraum, bei Sachkundenachweisen das Datum der Sachkundeprüfung,

c)

Ausstellungsdatum des Qualifikationsnachweises, Angabe der Identifikationsnummer der ausstellenden Industrie- und Handelskammer, auf dem Qualifikationsnachweis angegebener Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort,

d)

soweit vorhanden ein Validierungscode der Industrie- und Handelskammer,

e)

Datum und Inhalt der Rückmeldung aus der elektronischen Abfrage über die Schnittstelle zu der in § 32 des Umweltauditgesetzes bezeichneten gemeinsamen Stelle,

11.

Daten zu Qualifikationsnachweisen von Gewerbetreibenden, bei juristischen Personen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils allein oder mit anderen zur Vertretung berufenen Personen, der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen sowie Wachpersonen, die dem Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis gleichgestellt wurden:

a)

Art der erworbenen Qualifikation,

b)

Unterrichtungszeitraum,

c)

Ausstellungsdatum des Qualifikationsnachwei...

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