OFD München, 19.5.2005, S 0361 - 37 St 312

Eigentümer von Immobilien – auch von Sondereigentum – können sich zu einem Mietpool, z.B. Vermietung von Hotelappartements durch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Vermietergemeinschaft, zusammenschließen mit der Vereinbarung, dass die Mieteinnahmen und damit unmittelbar zusammenhängende Ausgaben nach bestimmten Quoten verteilt werden. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind den einzelnen Eigentümern getrennt zuzurechnen.

Ist ein solcher Sachverhalt gegeben, können die Besteuerungsgrundlagen (z.B. anteilige Einkünfte, soweit sie sich aus dem Tätigwerden des Mietpools ergeben) nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der VO zu § 180 Abs. 2 AO teilweise gesondert und einheitlich festgestellt werden.

Die Werbungskosten oder Betriebsausgaben, die nicht im Zusammenhang mit dem Mietpool stehen (z.B. AfA, Finanzierungskosten), sind in die gesonderte und einheitliche Feststellung nicht einzubeziehen.

 

Normenkette

AO 1977 § 180 Abs. 2

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