BMF, 05.12.1990, IV A 5 - S 0361 - 20/90

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für gesonderte Feststellungen bei gleichen Sachverhalten folgendes:

 

1 Allgemeines

Die Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO regelt die gesonderte Feststellung von Einkünften in Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO nicht vorliegen. Sie ermöglicht auch die gesonderte Feststellung anderer Besteuerungsgrundlagen (vgl. zum Begriff § 199 Abs. 1 AO) für Zwecke der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Feststellungen für Zwecke der Grunderwerbsteuer sind nach der Verordnung nicht vorzunehmen. Nach Abschnitt 1 der Verordnung können insbesondere festgestellt werden:

  1. a) Die Einkünfte oder die wie Sonderausgaben abziehbaren Beträge der Feststellungsbeteiligten bei Bauherrenmodellen und vergleichbaren Modellen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2; vgl. BFH-Urteil vom 17. August 1989, BStBl II 1990 S. 411).
  2. b) Die Betriebsausgaben und -einnahmen der Beteiligten an Gesellschaften oder Gemeinschaften ohne Gewinnerzielungsabsicht, die den Beteiligten Anlagen oder Einrichtungen zur betrieblichen oder freiberuflichen Nutzung zur Verfügung stellen, wie z. B. Laborgemeinschaften, Maschinengemeinschaften § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).
  3. c) Die Tarifermäßigung nach §§ 16, 17 BerlinFG, soweit die einheitliche und gesonderte Feststellung nicht bereits nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO zu erfolgen hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).
  4. d) Die Höhe der Vorsteuer aus Umsätzen, die Hersteller oder Erwerber im Rahmen eines Gesamtobjektes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) empfangen haben, soweit ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG oder eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG in Betracht kommt, sowie die Optionsfähigkeit § 9 UStG) der Umsätze, die durch Vermietung oder Verpachtung des Objektes § 4 Nr. 12 UStG) bewirkt werden.
 

2 Voraussetzungen gesonderter Feststellungen bei Gesamtobjekten

2.1 Eine gesonderte Feststellung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kommt in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen sämtlich gegeben sind:

  1. a) Mehrere Steuerpflichtige erzielen Einkünfte aus Wirtschaftsgütern, Anlagen oder Einrichtungen, die ihnen getrennt zuzurechnen sind.
  2. b) Die Steuerpflichtigen unterhalten bei der Planung, Herstellung, dem Erwerb, der Erhaltung, Verwaltung, Vermietung oder der sonstigen Nutzung dieser Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen zu demselben Dritten (Treuhänder, Baubetreuer, Verwalter, Garantiegeber, Finanzierungsvermittler) Rechtsbeziehungen (z. B. Treuhand-, Baubetreuungs-, Bewirtschaftungs- oder Verwaltungsverträge).
  3. c) Die Rechtsbeziehungen sind gleichartig, z. B. bei Verwendung einheitlicher Musterverträge oder aufgrund gleichartiger Geschäftsbedingungen.

Dies gilt entsprechend für Wohneigentum, das nicht der Erzielung von Einkünften dient, wenn die gesonderte Feststellung für die Besteuerung (z. B. nach §§ 10 e, 10 f und 52 Abs. 21 Satz 6 EStG) von Bedeutung ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2).

Hiernach können gesonderte Feststellungen vorgenommen werden, insbesondere bei

  • Bauherrenmodellen, die die Errichtung von Einfamilienhäusern, Eigentumswohnungen oder sonstigen Gebäuden zum Gegenstand haben,
  • Erwerbermodellen, einschließlich Bauträgermodellen und Sanierungsmodellen.

2.2 Die gesonderte Feststellung für die Umsatzsteuer setzt zusätzlich voraus, daß mehrere Unternehmer § 2 UStG) an dem Gesamtobjekt beteiligt sind (§ 1 Abs. 2).

 

3 Umfang der gesonderten Feststellung bei Gesamtobjekten

 

3.1 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Steuern vom Einkommen

3.1.1 Nach § 1 ist die teilweise gesonderte Feststellung zulässig Die Feststellung soll sich in der Regel nur auf die Besteuerungsgrundlagen (z. B. Einkünfte, wie Sonderausgaben abziehbare Beträge) erstrecken, die sich aus dem vertraglichen Gesamtaufwand ergeben (vgl. Tzn. 3 und 4 des BMF-Schreibens vom 31. August 1990 - IV B 3 - S 2253 a - 49/90 -, BStBl I S. 366 - sog. Bauherrenerlaß). Neben den sofort abziehbaren Werbungskosten können insbesondere auch die Grundlagen zur Bemessung der AfA und des wie Sonderausgaben abziehbaren Betrages (z. B. nach den §§ 7, 7 h, 7 i, 10 e, 10 f, 11 a, 11 b, 52 Abs. 21 EStG und den §§ 82 a, 82 b, 82 g -82 k EStDV) gesondert festgestellt werden, wenn die Aufwendungen im Rahmen des Gesamtaufwandes entstanden sind. Bei einheitlicher Finanzierung soll auch das Disagio einbezogen werden; nicht einzubeziehen sind die außerhalb des Gesamtaufwandes entstandenen Aufwendungen, z. B. Kosten einer als Werbungskosten abziehbaren Individualfinanzierung, auch wenn diese über eine der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen abgewickelt wird. Nicht einzubeziehen in die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sind ferner die als Werbungskosten abziehbaren Vorsteuern bzw. die als Einnahme anzusetzenden Vorsteuererstattungen.

Gehören die Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen zum Betriebsvermögen des Beteiligten, ist die gesonderte Feststellung auf die Höhe der sofor...

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