BMF, 9.10.2020, III C 3 - S 7140/19/10002 :007

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl 2019 I S. 2451) wurden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung in § 6a Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie für deren Steuerfreiheit in § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG geändert. Daneben wurden in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) die bisherigen Regelungen für den Belegnachweis für die Steuerfreiheit um eine Gelangensvermutung ergänzt. Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen Folgendes:

 

I. Änderung des Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2020 – III C 2 – S 7112/19/10001 :001 (2020/0945668) –, BStBl 2020 I S. xxxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe des Abschnitts „6a.3. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Allgemeines” die Angabe des Abschnitts „6a.3a. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Gelangensvermutung” eingefügt.
   
2. Abschnitt 3a.2 Abs. 10 wird wie folgt geändert:
   
  a) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:
     
    6Ein positives Tun liegt auch dann vor, wenn der Leistungsempfänger (Erwerber bzw. Empfänger der Dienstleistung) die Erklärung über die Unternehmereigenschaft und den unternehmerischen Bezug objektiv nachvollziehbar vorgenommen hat und der Leistungsbezug vom Leistungsempfänger in zutreffender Weise erklärt worden ist, der leistende Unternehmer seinen Meldepflichten nach § 18a UStG nachgekommen ist und die Rechnung über die Leistung einen Hinweis auf die USt-IdNr., die nach § 18a Abs. 7 UStG in der Zusammenfassenden Meldung angegeben wurde, enthält.”
     
  b) Die bisherigen Sätze 6 bis 9 werden die neuen Sätze 7 bis 10.
     
  c) Im Satz 8 wird die zweite Abkürzung „ggf.” gestrichen.
     
3. Abschnitt 4.1.2 wird wie folgt geändert:
   
  a) Nach der Überschrift „4.1.2. Innergemeinschaftliche Lieferungen” wird die Zwischenüberschrift „Allgemeines” eingefügt.
     
  b) Der bisherige Inhalt des Abschnitts wird neuer Absatz 1.
     
  c) Nach Absatz 1 wird die Zwischenüberschrift „Zusammenfassende Meldung – Allgemeines” eingefügt und folgender Absatz 2 angefügt:
     
    „(2) 1Gemäß § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG ist die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung davon abhängig, dass der Unternehmer seiner gesetzlichen Pflicht zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) gemäß § 18a UStG nachkommt und diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung richtig und vollständig ist. 2Gibt der Unternehmer die ZM nicht richtig, vollständig oder fristgerecht ab, erfüllt er die Voraussetzung für die Steuerbefreiung nicht. 3Die Feststellung, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann immer erst nachträglich getroffen werden, da die Abgabe einer ZM zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung immer erst später, nämlich bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Meldezeitraums, in dem die innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt wurde, erfolgt.”
     
  d) Nach Absatz 2 wird die Zwischenüberschrift „Zusammenfassende Meldung – Berichtigung” eingefügt und folgender Absatz 3 angefügt:
     
    „(3) 1Die Pflicht zur Berichtigung einer fehlerhaften ZM nach § 18a Abs. 10 UStG bleibt gemäß § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG unberührt. 2Eine fehlerhafte ZM ist gemäß § 18a Abs. 10 UStG innerhalb eines Monats zu berichtigen, wenn der Unternehmer nachträglich erkennt, dass die von ihm abgegebene ZM unrichtig oder unvollständig ist. 3Auf § 18a Abs. 7 Satz 2 UStG wird hingewiesen. 4Berichtigt der Unternehmer die fehlerhafte ZM für den Meldezeitraum, in dem die betreffende Lieferung ausgeführt wurde, nicht, ist die Steuerbefreiung für die betreffende Lieferung nachträglich zu versagen. 5Eine Berichtigung von Fehlern in einer anderen ZM als der ursprünglichen, führt zu keinem Aufleben der Steuerfreiheit für die betreffende Lieferung.
     
    Beispiel:
     
    1Der in Deutschland ansässige Unternehmer U liefert an einen französischen Kraftwerksbetreiber A am 10. 2. 2020 eine Maschine im Wert von 50 000 EUR. 2A hat gegenüber U seine französische USt-IdNr. bei Auftragserteilung verwendet. 3In der ZM für Februar 2020 gibt U versehentlich durch einen fehlerhaften Abgleich im Buchhaltungssystem an, Gegenstände im Wert von 5 000 EUR an A geliefert zu haben. 4U entdeckt den Fehler zufällig am 10. 6. 2020 und meldet in der ZM Juni 2020, die er am 5. 7. 2020 an das BZSt übermittelt, dass er an A Waren im Wert von 45 000 EUR geliefert hat. 5Zwar liegen die übrigen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor, allerdings hat U für Februar 2020 eine falsche ZM in Bezug auf die Lieferung an A ab...

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