(1) 1Das Ausgleichsgeld beträgt 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts. 2Witwen oder Witwer der Leistungsberechtigten erhalten 60 vom Hundert des in Satz 1 genannten Betrages.
(2) Bruttoarbeitsentgelt im Sinne des Absatzes 1 ist
(3) Das Ausgleichsgeld erhöht sich jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Vomhundertsatz, um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu diesem Zeitpunkt angepaßt werden.
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