§§ 1 - 3 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1)[1] Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes bleiben die Zuständigkeiten und Befugnisse nach
(3) Die Befugnisse nach diesem Gesetz gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Regelungen vorgesehen sind.
§ 2 Zuständige Behörde
Für die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 sind bei Verstößen innerhalb der Union, weitverbreiteten Verstößen und weitverbreiteten Verstößen mit Unions-Dimension[1] zuständig
1. |
das Umweltbundesamt[2] im Falle eines Verdachtes eines [3]Verstoßes gegen [4]
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2. |
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Fällen der Nummer 1, soweit es sich um den Verdacht eines [10] Verstoßes
und der Verdacht des [16] Verstoßes sich auf die jeweilige Tätigkeit bezieht, |
4. |
die nach Landesrecht zuständige Behörde in den Fällen der Nummer 1, soweit es sich um den Verdacht eines [19] Verstoßes eines Unternehmens handelt, das
und der Verdacht des [21] Verstoßes sich auf die Tätigkeit b... |
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