§§ 1 - 5 Art. 1 Änderung von Gesetzen

§ 1 Änderung der Reichsversicherungsordnung

[Die Änderungen wurden eingearbeitet.]

§ 2 Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes

[Die Änderungen wurden eingearbeitet.]

§ 3 Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

[Die Änderungen wurden eingearbeitet.]

§ 4 Änderung der Zwölften Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung (Ersatzkassen der Krankenversicherung)

[Die Änderungen wurden eingearbeitet.]

§ 5 [bis 31.12.2012]

[1]

§ 5 Änderung von örtlichen Zuständigkeiten landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaften

[Die Änderungen wurden eingearbeitet.]

[1] § 5 aufgehoben durch Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12.04.2012. Anzuwenden bis 31.12.2012.

§§ 1-5 - 17 Art. 2 Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 1-5 (Übergangsvorschriften für RVO, Reichsknappschaftsgesetz und Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte)

[Hier nicht aufgenommen.]

§ 6 Bericht der Bundesregierung an die gesetzgebenden Körperschaften

Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. Dezember 1981 einen Bericht über die Erfahrungen mit der konzertierten Aktion im Gesundheitswesen, den Bundesempfehlungen zur Veränderung der Gesamtvergütungen und der Arzneimittelhöchstbeträge sowie über die Auswirkung der Regelungen über die Gesamtvergütungen und die Arzneimittelhöchstbeträge vorzulegen. Sie hat außerdem darzulegen, inwieweit die Ausgabenentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung in Übereinstimmung mit der Einkommensentwicklung der Versicherten steht. Soweit sich aus dem Bericht die Notwendigkeit zu gesetzgeberischen Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung einen Vorschlag machen.

§ 7-13 (Übergangsvorschriften)

[Hier nicht aufgenommen.]

§ 14 Außerkrafttretende Vorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

 

1.

Der Erlaß des Reichsarbeitsministers betreffend Fortsetzung der freiwilligen Mitgliedschaft beim Ausscheiden aus der Pflichtversicherung oder nach der Befreiung von der Versicherungspflicht vom 27. Juli 1943 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Anhang zur Gliederungsnummer 820-1 veröffentlichten Fassung (BGBl. III S. 175).

 

2.

Die Verordnung über die Festsetzung des Beitrags für freiwillig Versicherte in der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner vom 26. Oktober 1962 (BGBl. I S. 667), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Beitrags für freiwillig Versicherte in der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner vom 11. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1324).

 

3.

§ 2 Abs. 2 der Verordnung über die knappschaftliche Krankenversicherung der Rentner vom 8. Juni 1942 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-4-1, veröffentlichten Fassung.

§ 15 Neufassung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der neuen Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts und der Paragraphenfolge zu beseitigen.

§ 16 Berlin-Klausel

(gegenstandslos)

§ 17 (Inkrafttreten)

Inkrafttreten

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