(1) (außer Kraft)

 

(2) Durch die Aufhebung der Vorschriften, nach denen sich bisher die Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte bemessen, werden folgende Vorschriften nicht berührt:

 

1.

§ 53 des Patentgesetzes in der Fassung der Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953 (BGBl. I S. 615, 623);

 

2.

das Gesetz über die Erstattung von Gebühren für im Armenrecht beigeordnete Vertreter in Patent- und Gebrauchsmustersachen vom 18. Juli 1953 (BGBl. I S. 654);

 

3.

die Verordnung über die Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und Feststellungsbehörden (4. LeistungsDV-LA = 2. FeststellungsDV) vom 24. August 1953 (BGBl. I S. 1026);

 

4.

§ 9 Abs. 2 der 16. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz und Artikel 9 Nr. 15 der Durchführungsbestimmungen Nr. 13 der Berliner Militärregierungen zur Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsverordnung) vom 4. Juli 1948 (VBI. für Groß-Berlin 1949 I S. 163, 166);

 

5.

die Vorschriften, nach denen sich die Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte in Rückerstattungssachen und in Angelegenheiten der Entschädigungsgesetze bestimmen.

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