(1) Ein Recht ist bei der Feststellung des geringsten Gebots insoweit, als es zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch ersichtlich war, nach dem Inhalt des Grundbuchs, im übrigen nur dann zu berücksichtigen, wenn es rechtzeitig angemeldet und, falls der Gläubiger widerspricht, glaubhaft gemacht wird.

 

(2) Von wiederkehrenden Leistungen, die nach dem Inhalte des Grundbuchs zu entrichten sind, brauchen die laufenden Beträge nicht angemeldet, die rückständigen nicht glaubhaft gemacht zu werden.

 

(3) 1Ansprüche [Bis 30.11.2020: der Wohnungseigentümer] [1] nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 sind bei der Anmeldung durch einen entsprechenden Titel oder durch die Niederschrift der Beschlüsse [Bis 30.11.2020: der Wohnungseigentümer] [2] einschließlich ihrer Anlagen oder in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen. 2Aus dem Vorbringen müssen sich die Zahlungspflicht, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit ergeben.

[1] Gestrichen durch WEMoG. Anzuwenden bis 30.11.2020.
[2] Gestrichen durch WEMoG. Anzuwenden bis 30.11.2020.

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