Registeranmeldung

 
Weitere Formulierungsbeispiele zur Anmeldung mit entsprechender Versicherung: Fric in Meyer-Landrut, Formular-Kommentar GmbH-Recht, 4. Aufl. 2019, C III 34, Rz. 394 und 395 – deutsch-englisch; Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 10. Aufl. 2020, A 96; Langenfeld/Miras, GmbH-Vertragspraxis, 8. Aufl. 2019, Rz. 781.

AG ***

– Handelsregister –

*** GmbH

HRB ***

Bestellung eines weiteren Geschäftsführers
Vertretungsregelung: Zur Anmeldung der konkreten Vertretungsregelung, auch zu § 181 BGB: s. die Ausführungen bei Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 10. Aufl. 2020, A 96 und bei Krafka, Registerrecht, 11. Aufl. 2019, Rz. 848 ff.

Der Unterzeichner, ***, meldet unter Vorlage des Bestellungsbeschlusses vom *** an:

Der Unterzeichner ist zum weiteren Geschäftsführer der GmbH bestellt worden. Er vertritt die GmbH stets einzeln und ist vom Verbot des § 181 BGB befreit.

Belehrung des GF: Der GF muss versichern, dass er über seine unbeschränkte Auskunftspflicht nach § 53 Abs. 2 BZRG belehrt wurde. Seit der Neuregelung des § 8 Abs. 3 S. 2 GmbHG durch das MoMiG in 2009 ist auch die Belehrung durch einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einem Konsularbeamten möglich (hierzu Langenfeld/Miras, Vertragspraxis, 8. Aufl. 2019, Rz. 791). Dies erleichtert die Anmeldung bei GF, die ihren Wohnsitz im Ausland haben. Nach wie vor ist in diesen Fällen aber auch weiterhin eine schriftliche Belehrung durch den deutschen Notar, der mit der Einreichung der Anmeldung betraut ist, zulässig.

Verwendung der "Kurzformel": Bezüglich der in § 6 GmbHG genannten Straftaten erfolgt im Muster die Verwendung der "Kurzformel", so dass die Straftaten nicht einzeln mit den Paragraphen oder Überschriften aufgeführt werden. Angesichts der Diskussionen, wie die Formulierungen bei einer Einzelaufführung lauten müssen (s. nur OLG Hamm v. 19.5.2021 – 27 W 31/21, GmbHR 2021, 1105), ist dieses Vorgehen empfehlenswert.

Nach Belehrung durch den Notar über die unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht gem. § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes und die Strafbarkeit einer falschen Versicherung versichert der Unterzeichner:

Es liegen keine Bestellungshindernisse i.S.d. § 6 Abs. 2 GmbHG vor.

a) Mir wurde weder aufgrund eines gerichtlichen Urteils noch einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde untersagt, einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder Gewerbezweig auszuüben.

b) Ich bin noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden. Auch bin ich noch nie aufgrund behördlicher Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden.

(Datum, Unterschrift, Beglaubigungsvermerk)

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