Der neu bestellte GF muss in der Registeranmeldung versichern, dass keine Bestellungshindernisse im vorstehenden Sinne bestehen und dass er über seine unbeschränkte Auskunftspflicht belehrt worden ist (§ 8 Abs. 3 S. 1 GmbHG). Falschangaben sind strafbar gem. § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG (hierzu Wicke, GmbHG, 4. Aufl. 2020, § 82 Rz. 9). Die Versicherung bezweckt die Beschleunigung der Eintragung; ohne eine Versicherung müssten die Registergerichte ein Auskunftsersuchen nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG stellen mit entsprechender Verzögerung des registerrechtlichen Vollzugs (KG v. 17.3.2022 – 22 W 10/22, zit. nach juris). Die Versicherung muss sich nicht auf das Bestellungshindernis des § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GmbHG (keine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt) beziehen (s. OLG Hamm v. 29.9.2010 – 15 W 460/10 GmbHR 2011, 30, einige Muster sehen die Aufführung von Nr. 1 dennoch vor, so z.B. Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 10. Aufl. 2020, A 91 a).

Unzulässigkeit einer Bevollmächtigung: Die Versicherung ist höchstpersönlich abzugeben, eine Vertretung (etwa mittels Register- oder Generalvollmacht) ist ausgeschlossen (Krafka, Registerrecht, 11. Aufl. 2019, Rz. 953). Somit kann auch der Notar den Text der Versicherung nicht aufgrund Vollmacht im Falle einer Zwischenverfügung ändern. Werden mehrere Personen zu GF bestellt, muss aus der Registeranmeldung hervorgehen, dass jeder für die eigene Person die Versicherung abgibt (hierzu OLG München v. 17.5.2018 – 31 Wx 166/18, GmbHR 2018, 807: die Erklärung, "die Geschäftsführer versichern ...", sei unzureichend).

Aktualität der Versicherung: Die Frage, ob die Versicherung wiederholt werden muss, wenn ein längerer Zeitraum zwischen der Abgabe der Versicherung und der Einreichung der Registeranmeldung besteht, ist umstritten. Einige Registergerichte fordern generell die Wiederholung der Versicherung, wenn die Anmeldung nicht zeitnah nach der Abgabe der Versicherung eingereicht wird (OLG Hamm v. 4.8.2010 – 15 W 85/10, GmbHR 2010, 1091 = GmbH-StB 2010, 323 [Theiselmann]; aber auch nach dieser Auffassung ist keine "tagesaktuelle" Übermittlung erforderlich, hierzu Krafka, Registerrecht, 11. Aufl. 2019, Rz. 953). Überzeugender ist die Gegenauffassung, nach der nur bei konkreten Anhaltspunkten, die für die zwischenzeitliche Unrichtigkeit sprechen, eine Aktualisierung gefordert werden kann (so KG v. 17.3.2022 – 22 W 10/22, Rpfleger 2022, 408).

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