OFD Frankfurt, 27.6.2017, S 0520 A - 4 - St 25

 

1. Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufteilungsbescheides

Die Aufteilung ist nur statthaft bei Personen, die Gesamtschuldner sind, weil sie zusammen zur Einkommensteuer (§§ 26, 26b EStG) oder zur Vermögensteuer (§ 14 VStG) veranlagt wurden, d.h. bei Ehegatten und Lebenspartnern (= Partnern). Die Zusammenveranlagung und damit die Aufteilung erfasst auch den als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer erhobenen Solidaritätszuschlag (§ 1 SolZG).

Eine Aufteilung der Kirchensteuer zusammenveranlagter Ehegatten bzw. Lebenspartner ist vorzunehmen, wenn beide einer kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören und die Anwendung der §§ 268 bis 280 AO auf die Kirchensteuer durch Landesgesetz vorgeschrieben ist. Letzteres ist in Hessen der Fall, soweit die Kirchensteuer von den Landesfinanzbehörden verwaltet, also festgesetzt und erhoben wird (§ 15 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen, – Kirchensteuergesetz –).

Eine Aufteilung der Kirchensteuer ist nicht erforderlich

  • bei konfessionsverschiedenen Partnern; in diesen Fällen ergibt sich die jeweils geschuldete Kirchensteuer i.d.R. aus dem Einkommensteuerbescheid. Es besteht keine Gesamtschuldnerschaft hinsichtlich der Kirchensteuer.
  • in Fällen, in denen nur ein Ehegatte einer kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört; in diesen Fällen wird die Kirchensteuer (bzw. das Kirchgeld) von dem konfessionsangehörigen Partner geschuldet, es besteht insoweit keine Gesamtschuldnerschaft.

Beispiel

Ausschließlich der konfessionslose Partner A erzielt Einkünfte. Partner B ist evangelisch und erzielt keinerlei Einkünfte.

Partner B ist Alleinschuldner der ev. KiSt, da Partner A keiner kirchensteuerberechtigten Kirche angehört.

In anderen Fällen der Gesamtschuldnerschaft ist eine Aufteilung nach den §§ 268 ff. AO unzulässig. Die Aufteilung ist daher z.B. ausgeschlossen bei

  • gesamtschuldnerischer Haftung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer für Lohnsteuerabzugsbeträge,
  • Haftung der BGB-Gesellschafter für Umsatzsteuer,
  • gesamtschuldnerischer Verpflichtung von Steuerschuldner und Haftungsschuldner.

Weitere Voraussetzung für die Aufteilung einer Gesamtschuld ist, dass Steuerbeträge (Vorauszahlungen oder Abschlusszahlungen) rückständig (s. hierzu 3) sind und ein ordnungsgemäßer Antrag auf Aufteilung gestellt wird (s. hierzu 2).

 

2. Anträge auf Aufteilung

 

2.1 Form

Für den Aufteilungsantrag war bis zum 31.12.2016 Schriftform vorgeschrieben (§ 269 Abs. 1 AO). Ab dem 1.1.2017 kann ein Aufteilungsantrag schriftlich oder elektronisch gestellt werden (§ 269 Abs. 1 AO). Damit ist ab diesem Zeitpunkt die Antragstellung per E-Mail zulässig, (vgl. AEAO zu § 87a Nr. 3.3.). Es ist nur wirksam, wenn er bei dem für die Besteuerung zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch gestellt oder zur Niederschrift erklärt wird. Die Vollstreckungsstelle oder der Vollziehungsbeamte sind zur Entgegennahme des Antrags nicht befugt (vgl. Tipke-Kruse, AO, § 269 Tz. 2). Sie haben den Antragsteller an die Festsetzungsstelle zu verweisen. Eine Aufteilung von Amts wegen erfolgt nicht (BFH-Urteil vom 23.6.1976, BStBl 1976 II S. 572) § 89 AO bleibt jedoch unberührt.

 

2.2 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt ist jeder Gesamtschuldner, der nach § 79 AO handlungsfähig ist. Für Handlungsunfähige – z.B. minderjährige Kinder – kann nur der gesetzliche Vertreter einen wirksamen Antrag stellen.

Bei zusammenveranlagten Ehegatten und Lebenspartnern, die Gesamtschuldner rückständiger Steuern sind, kann auch der Ehegatte oder Lebenspartner, der Gesamtrechtsnachfolger seines verstorbenen Partners ist, eine Aufteilung nach § 268 ff. AO beantragen (BFH-Urteil vom 17.1.2008 – VI R 45/04, BStBl 2008 II S. 418).

Ist über das Vermögen des Gesamtschuldners das Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren eröffnet worden, ist der Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter zur Antragstellung befugt; der Aufteilungsbescheid ist ihm bekannt zu geben (vgl. AEAO zu § 122, Nr. 2.9, 2.10).

Wenn der Antrag nicht von allen Gesamtschuldnern gestellt wurde, ist den übrigen Gesamtschuldnern vor Erteilung eines Bescheides unter den Voraussetzungen des § 91 AO rechtliches Gehör zu gewähren. Der Inhalt des Antrags ist ihnen dabei zur Kenntnis zu geben.

 

2.3 Zeitpunkt des Antrags

Der Antrag kann bereits vor Fälligkeit der Steuerbeträge, jedoch frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots (§ 254 AO) gestellt werden (§ 269 Abs. 2 Satz 1 AO). Wird der Antrag vor Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt, ist er unzulässig. Die Unzulässigkeit wird auch nicht durch die spätere Bekanntgabe eines Leistungsgebots geheilt. Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer ist der Antrag nicht mehr zulässig (§ 269 Abs. 2 AO).

Dies gilt auch dann, wenn die Tilgung der Gesamtschuld im Wege der Aufrechnung (§ 226 AO) durch das Finanzamt erfolgt (BFH-Urteil vom 12.6.1990, BStBl 1991 II S. 493).

Kann ein Aufteilungsbescheid wegen Unzulässigkeit nicht ...

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