(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

 

1.

der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte

 

a)

in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;

 

b)

in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;

 

2.

der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.

 

(2)[1] § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Bis 31.12.2021:

(2) § 23b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.

(3)[2]

 

(3) 1In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug. 2Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage. Aufgehoben durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz - VRUG) vom 08.10.2023. Anzuwenden vom 18.07.2018 bis 12.10.2023.

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