(1) Soweit in § 3 Abs. 4 oder in einer Rechtsverordnung nach § 4 Prüfungen oder Bescheinigungen einer zugelassenen Stelle vorgesehen sind, müssen diese unter Beachtung der dafür festgelegten Verfahren durchgeführt oder ausgestellt werden.

 

(2)[1] 1Zugelassene Stelle ist jede von der zuständigen Landesbehörde als Prüflaboratorium oder Zertifizierungsstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit benannte und von ihm im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachte Stelle. 2Die Stelle kann benannt werden, wenn in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde, dass die Einhaltung der in einer Rechtsverordnung nach Satz 6 genannten besonderen und der folgenden allgemeinen Anforderungen gewährleistet ist:

 

1.

Unabhängigkeit der Stelle, ihres mit der Leitung oder der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personals von Personen, die an der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb oder der Instandhaltung des technischen Arbeitsmittels beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind;

 

2.

Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängige Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organisationsstrukturen, des erforderlichen Personals und der notwendigen Mittel und Ausrüstungen;

 

3.

ausreichende technische Kompetenz, berufliche Integrität und Erfahrung sowie fachliche Unabhängigkeit des beauftragten Personals;

 

4.

Bestehen einer Haftpflichtversicherung;

 

5.

Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit der zugelassenen Stelle bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Offenbarung;

 

6.

Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen oder die Erteilung von Bescheinigungen festgelegten Verfahren.

3Als zugelassene Stellen können zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, auch Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen ohne Erfüllung der Anforderungen nach Satz 2 Nr. 1 benannt werden, wenn dies in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgesehen ist und die darin festgelegten Anforderungen erfüllt sind. 4Die Akkreditierung kann unter Auflagen erteilt werden und ist zu befristen. 5Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich anzuzeigen. 6Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Voraussetzungen, die die zugelassenen Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erfüllen müssen, festlegen, insbesondere hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an das Personal und der Auswertung der im Zusammenhang mit der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse.

Bis 27.11.2003:

(2) 1Zugelassene Stelle ist jede von der zuständigen Landesbehörde als Prüflaboratorium oder Zertifizierungsstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung benannte und von ihm im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachte Stelle. 2Die Stelle kann benannt werden, wenn in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde, dass die Einhaltung der in einer Rechtsverordnung nach Satz 6 genannten besonderen und der folgenden allgemeinen Anforderungen gewährleistet ist:

1.

Unabhängigkeit der Stelle, ihres mit der Leitung oder der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personals von Personen, die an der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb oder der Instandhaltung des technischen Arbeitsmittels beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind;

2.

Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängige Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organisationsstrukturen, des erforderlichen Personals und der notwendigen Mittel und Ausrüstungen;

3.

ausreichende technische Kompetenz, berufliche Integrität und Erfahrung sowie fachliche Unabhängigkeit des beauftragten Personals;

4.

Bestehen einer Haftpflichtversicherung;

5.

Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit der zugelassenen Stelle bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Offenbarung;

6.

Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen oder die Erteilung von Bescheinigungen festgelegten Verfahren.

3Als zugelassene Stellen können zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, auch Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen ohne Erfüllung der Anforderungen nach Satz 2 Nr. 1 benannt werden, wenn dies in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgesehen ist und die darin festgelegten Anforderungen erfüllt sind. 4Die Akkreditierung kann unter Auflagen erteilt werden und ist zu befristen. 5Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung unverzüglich anzuzeigen. 6Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Voraussetzungen, die die zugelassenen Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erfüllen müssen, ...

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