Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Vorschriften des Zweiten Abschnitts in allgemeinen Verwaltungsvorschriften insbesondere

 

a)

die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die technischen Normen bezeichnen, in denen die allgemein anerkannten Regeln der Technik ihren Niederschlag gefunden haben,

 

b)

die zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Verfahrensregeln und Mitteilungspflichten festlegen sowie

 

c)

Unterrichtungspflichten der zuständigen Behörden gegenüber anderen für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen festlegen.

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