Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Vorschriften des Zweiten Abschnitts in allgemeinen Verwaltungsvorschriften insbesondere
a) |
die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die technischen Normen bezeichnen, in denen die allgemein anerkannten Regeln der Technik ihren Niederschlag gefunden haben, |
b) |
die zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Verfahrensregeln und Mitteilungspflichten festlegen sowie |
c) |
Unterrichtungspflichten der zuständigen Behörden gegenüber anderen für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen festlegen. |
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