Leitsatz

1. Setzt das FA die Investitionszulage lediglich abweichend vom Antrag des Anspruchsberechtigten in geringerer Höhe fest, so ist statthafte Klageart für ein auf die antragsgemäße Festsetzung gerichtetes Klagebegehren die Anfechtungsklage in der Form der Abänderungsklage (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 20.12.2000, III R 17/97, BFH/NV 2001, 914, m.w.N.).

2. Ein wirksamer Investitionszulagenantrag setzt in formeller Hinsicht u.a. voraus, dass innerhalb der – für das Streitjahr geltenden – Antragsfrist die einzelnen Wirtschaftsgüter so genau bezeichnet worden sind, dass der für die Prüfung des Antrags und für die Festsetzung der Zulage zuständige Bedienstete mit Ablauf der Antragsfrist klar und eindeutig erkennen kann, für welche konkreten Wirtschaftsgüter die Zulage begehrt wird.

3. Eine unter dem VdN ergehende Festsetzung der Investitionszulage verhindert grundsätzlich die Entstehung eines Vertrauensschutzes. Die Finanzbehörde ist an einer Änderung einer solchen Vorbehaltsfestsetzung auch nicht ausnahmsweise nach Treu und Glauben allein deswegen gehindert, weil das FA bei einer für zwei vorangegangene Wirtschaftsjahre durchgeführten Investitionszulagen-Sonderprüfung formelle Mängel der für diese Jahre gestellten Anträge nicht beanstandet hatte.

 

Normenkette

§ 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1991 , § 6 Abs. 3 Satz 2 InvZulG 1991 , § 7 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1991 , § 110 AO , § 164 AO , § 40 Abs. 1 2. Alternative FGO

 

Sachverhalt

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin beantragte mit Investitionszulagenantrag vom 27.9.1993 für das Wirtschaftsjahr 1991/92 Investitionszulage in Höhe von 7 454 817,84 DM auf Anschaffungskosten von 71 034 492,46 DM. Unter der laufenden Nr. 4 (Komplex 4) des Antrags wird u.a. für "Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung" eine Investitionszulage in Höhe von 12 % beantragt.

Zum Tag der Anschaffung der einzelnen Wirtschaftsgüter verwies die Rechtsvorgängerin auf eine dem Antrag beigefügte Anlage. Der Antrag enthält außerdem auf Seite 3 den Zusatz: "Die Aufteilung nach einzelnen Wirtschaftsgütern ist den beigefügten Tabellen sowie den dazugehörigen Anlagen zu entnehmen." Die Anlage zum Komplex 4 bezeichnet die angeschafften Wirtschaftsgüter mit "Diverse Hardware" und enthält zusammengefasste Bemessungsgrundlagen. Ferner wird auf weitere Anlagen (3-5 und 10) verwiesen. Anlage 3 enthält zwei Vorhaben-Nummern, drei Rechnungs-Nummern, das nach Monat und Jahr bestimmte Anschaffungsdatum sowie drei Bemessungsgrundlagen. In gleicher Weise ist in Anlage 4, Anlage 5 und in Anlage 10 verfahren worden. Einzelne Wirtschaftsgüter sind den eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen.

Die Investitionszulage wurde im Anschluss an eine Außenprüfung versagt. Das FG gab der Klage im Wesentlichen statt. Die Revision führte zur Klageabweisung.

 

Entscheidung

Die Klägerin habe die Wirtschaftsgüter innerhalb der Ausschlussfrist nicht hinreichend bezeichnet. Ob das FA sie auf die mangelnde Vollständigkeit des Antrags hätte hinweisen müssen, könne offen bleiben.

Da der Antrag unmittelbar vor Ablauf der Antragsfrist gestellt worden sei und erfahrungsgemäß vor diesem Zeitpunkt eine Fülle von Anträgen eingingen, könne nicht erwartet werden, dass das FA zwei Tage vor Ablauf der Frist alle Erklärungen auf ihre formelle Ordnungsmäßigkeit hin überprüfe.

Dass das FA möglicherweise in den VZ zuvor die pauschale Bezeichnung der Wirtschaftsgüter mit "Hardware" nicht beanstandet habe, führe zu keinem anderen Ergebnis, denn hierdurch habe es keinen Vertrauenstatbestand geschaffen. Wiedereinsetzung könne schon deshalb nicht gewährt werden, weil bis heute eine ordnungsgemäße Bezeichnung der Wirtschaftsgüter fehle.

 

Hinweis

Nach den früheren Investitionszulagengesetzen müssen Wirtschaftsgüter, für die Investitionszulage beantragt wird, innerhalb der Antragsfrist (30. September des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Jahres) so hinreichend genau bezeichnet werden, dass ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist. Bloße Gattungsbezeichnungen, Rechnungsnummern, ohne dass die Rechnungen beigefügt sind, und zusammengefasste Bemessungsgrundlagen genügen nicht.

Hat das FA in vorangegangenen Jahren die pauschale Bezeichnung der Investitionsgüter und deren Zusammenfassung in eine Bemessungsgrundlage nicht beanstandet, lässt sich hieraus kein Anspruch auf Gewährung von Investitionszulage bei unzureichend bezeichneten Wirtschaftsgütern ableiten, denn allein das Nichtbeanstanden schafft keinen Vertrauenstatbestand. Vielmehr käme ein Vertrauensschutz nur in Betracht, wenn das FA für die Zukunft vertrauensbegründende Erklärungen abgegeben hätte, also etwa auf eine ausdrückliche Anfrage bestätigt hätte, dass eine Gattungsbezeichnung ausreiche. Aber auch in diesem Fall könnte das FA in späteren Jahren eine genaue Bezeichnung der Wirtschaftsgüter verlangen, nur wäre in diesem Fall eine Fristversäumnis unverschuldet, so dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte.

Ungeachtet der Frage, ob das FA einen...

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