BMF, 10.8.2007, IV A 5 - S 7206/07/0003

Bezug: BFH-Urteil vom 19.4.2007, V R 56/04 (BStBl 2007 II S. … (Anmerkung: Das BFH-Urteil wird zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im BStBl 2007 II veröffentlicht.));
  BMF-Schreiben vom 13.4.2004, IV B 7 – S 7206 – 3/04 (BStBl 2004 I S. 468)

Mit Urteil vom 19.4.2007, a.a.O., hat der BFH entschieden, dass die § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG i.d.F. des EURLUmsG vom 9.12.2004, BGBl 2004 I S. 3310, durch Randziffer 4 des BMF-Schreibens vom 13.4.2004, a.a.O., beigelegte Rückwirkung auf vor dem 1.7.2004 liegende Zeiträume keine Rechtsgrundlage hat. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Randziffer 4 des BMF-Schreibens vom 13.4.2004, a.a.O., ist nicht mehr anzuwenden. Vielmehr ist in den Fällen, in denen ein Unternehmer für einen Zeitraum vor dem 1.7.2004 ein Gebäude seinem Unternehmen zugeordnet und auch für den nichtunternehmerisch verwendeten Teil des Gebäudes den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu versteuernde unentgeltliche Wertabgabe § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG in der bis einschließlich 30.6.2004 geltenden Fassung anzuwenden.

Dies bedeutet, dass in der Zeit vor dem 1.7.2004 die Kosten als Bemessungsgrundlage anzusetzen sind, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Dabei ist grundsätzlich von den bei der Einkommensteuer zugrunde gelegten Kosten auszugehen (vgl. Abschnitt 155 Abs. 2 Satz 2 UStR 2000).

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Versteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe bei der nichtunternehmerischen Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands bei Anschaffung oder Herstellung vor dem 1.7.2004 vgl. im Übrigen Randziffer 3 des BMF-Schreibens vom 13.4.2004, a.a.O.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

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Normenkette

UStG § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2

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