Kommentar

1. Enthält ein Einfamilienhaus , das einem Ehepaar gemeinsam gehört, ein vom Ehemann betrieblich genutztes Arbeitszimmer und haben beide Ehegatten den Bau des Hauses jeweils zur Hälfte finanziert , kann der Ehemann nur die Hälfte der auf das Arbeitszimmer entfallenden AfA in Anspruch nehmen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung; vgl BFH, Urteil v. 20. 9. 1990, IV R 300/84, BStBl 1991 II S. 82). Die Ehefrau kann die auf ihren Miteigentumsanteil entfallende AfA nur geltend machen, wenn ihr der Ehemann eine Nutzungsentschädigung gewährt und sie damit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. In der Übernahme der laufenden Grundstückskosten durch den Ehemann kann ein der Ehefrau gewährtes Nutzungsentgelt liegen ( Drittaufwand ).

2. Hat der Ehegatte, der das Arbeitszimmer betrieblich nutzt, die Kosten für die Errichtung des Hauses allein getragen , ist davon auszugehen, daß er – was den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten an dem Arbeitszimmer angeht – diese Aufwendungen im Hinblick auf ein ihm vom anderen Ehegatten zugestandenes Nutzungsrecht tätigte. Die hierauf entfallenden Aufwendungen sind bei ihm wie ein materielles Wirtschaftsgut zu behandeln und abzuschreiben ( BFH, Beschluß v. 30. 1. 1995, GrS 4/92, BStBl 1995 II S. 281 ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 09.11.1995, IV R 60/92

Anmerkung:

Im Streitfall hatte ein freiberuflich tätiger Arzt mit seiner Ehefrau im Jahre 1981 ein neu errichtetes Einfamilienhaus bezogen. In diesem Haus unterhält er auch ein Arbeitszimmer für betriebliche Zwecke mit einem Nutzflächenanteil von 31%. Im Rahmen seiner Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit machte der Arzt 31% der auf das Haus entfallenden Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7b EStG bzw. § 7 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt gewährte ihm aber nur 15,5% der AfA , weil er nur zur Hälfte Miteigentümer des Hauses sei.

Der Auffassung des Finanzamts ist der BFH gefolgt. Er ging dabei von der bisherigen Rechtsprechung aus, nach der der freiberuflich tätige Ehegatte AfA nur für seinen Hälfteanteil an den – als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehenden – Praxisräumen absetzen kann, weil die Räume nur insoweit Bestandteil des Betriebsvermögens geworden sind. In soweit sieht der hier entscheidende IV. Senat des BFH einen Unterschied zu den Absetzungsmöglichkeiten eines nichtselbständig Tätigen , der nach der Rechtsprechung des für Lohnsteuersachen zuständigen VI. Senats des BFH auch im Falle von Miteigentum beider Ehegatten die auf das Arbeitszimmer entfallenden AfA grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen kann (BFH, Urteil v. 12. 2. 1988, VI R 141/85, BStBl 1988 II S. 764).

Allerdings gibt es auch im Falle eines freiberuflich Tätigen , der nur Miteigentümer eines von beiden Ehegatten finanzierten Einfamilienhauses ist, eine Möglichkeit, die auf das Arbeitszimmer entfallende AfA in vollem Umfang zu berücksichtigen: Die Ehegatten können eine Vereinbarung treffen, nach der der freiberuflich Tätige dem anderen Ehegatten für die Überlassung des Hälfteanteils an dem Arbeitszimmer eine Nutzungsentschädigung gewährt. Dadurch erzielt der andere Ehegatte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( § 21 EStG ), bei denen er die auf seinen Hälfteanteil entfallende AfA als Werbungskosten abziehen kann. Dafür ist allerdings nach Auffassung des IV. Senats eine rechtsverbindliche Vereinbarung erforderlich, die wie zwischen Fremden abzuwickeln ist.

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