OFD Frankfurt, 06.01.1999, S 0171 A - 126 - St II 12

Zu der Frage, ob Vereine, die die in der ehemaligen DDR übliche Jugendweihe weiter durchführen, gemeinnützig sein können, wird folgende Auffassung vertreten:

Satzungszweck der Vereine ist regelmäßig die Förderung der Jugendhilfe. Er wird verwirklicht durch ein umfangreiches Veranstaltungsprogramm, das kulturelle, sportliche, berufsorientierte und allgemeine Bildungsveranstaltungen, Erste-Hilfe-Kurse, Ausflüge und Feriengestaltungen sowie Gesprächsrunden über die Jugendliche interessierende Themen umfaßt. Eine parteipolitische Beeinflussung der Jugendlichen ist nicht Satzungszweck und findet auch bei der tatsächlichen Geschäftsführung grundsätzlich nicht statt. Eine Jugendweihefeier in festlichem Rahmen, bei der i.d.R. ein Buchgeschenk, ein Blumenstrauß und eine Urkunde an die teilnehmenden Jugendlichen überreicht werden, bildet lediglich den Abschluß des umfangreichen Vorbereitungs- und Veranstaltungsprogramms.

Die Vereine finanzieren sich hauptsächlich durch Teilnahmegebühren für die Jugendweihefeier und Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliedschaft der Jugendlichen dauert regelmäßig nur ein Jahr.

Derartige Vereine, die die Jugendweihe durchführen, können grundsätzlich wegen der Förderung der Jugendhilfe als gemeinnützig anerkannt werden.

 

Normenkette

AO § 52 Abs. 2 Nr. 4

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge