Leitsatz

Der Träger einer Privatschule fördert mit dem Schulbetrieb nicht die Allgemeinheit, wenn die Höhe der Schulgebühren auch unter Berücksichtigung eines Stipendienangebots zur Folge hat, dass die Schülerschaft sich nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt.

 

Normenkette

§ 52 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 60a, § 63 Abs. 1 AO, § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG

 

Sachverhalt

Die im Jahr 2014 errichtete Klägerin, eine GmbH, verfolgt gemäß ihrer Satzung den Zweck der Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung sowie der internationalen Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens. Dieser Satzungszweck soll insbesondere durch die Errichtung und den Betrieb einer internationalen Schule mit Englisch als erster Unterrichtssprache als Ergänzungsschule in A in privater Trägerschaft verwirklicht werden. Dabei wird nach § ... der Satzung bei mindestens 25 % der Schüler keine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern i.S.d. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG und der Privatschulgesetze ... vorgenommen. Mit Bescheid vom XX.XX.2014 stellte das FA fest, dass die Satzung der Klägerin die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO erfüllt.

Die Klägerin übernahm ab XX.XX.2014 als neue Trägergesellschaft die X‐Schule. Die X‐Schule bietet Schulunterricht für die Klassen 1 bis 12 an mit dem Abschlussziel Baccalaureate; Unterrichtssprache ist im Wesentlichen Englisch. Die Klägerin erhielt im Streitjahr weder für den Schulbetrieb insgesamt noch für den Unterhalt der Primarstufe (Klassen 1 bis 4) öffentliche Mittel. Die vorherige Trägergesellschaft der X‐Schule war durch Anerkennungsbescheid ... als allgemeinbildende internationale Ergänzungsschule anerkannt. Aufgrund eines weiteren Bescheids ... vom XX.XX.2014 ging die Anerkennung der vorherigen Trägergesellschaft mit Wirkung zum XX.XX.2014 auf die Klägerin über.

Die Klägerin erhob im Streitjahr Schulgebühren i.H.v. zwischen ca. 11.000 EUR und 17.000 EUR pro Jahr zuzüglich Verwaltungsgebühren i.H.v. 400 EUR pro Jahr sowie einmalig anfallende Einschreibegebühren i.H.v. 3.000 EUR bei bis zu drei Teilnahme-Schuljahren, von 5.000 EUR bei bis zu sechs Teilnahme-Schuljahren und von 7.000 EUR bei mehr als sechs Teilnahme-Schuljahren.

Begabten Schülern aus Familien mit bestimmten ­Einkommen bot die Klägerin Stipendien an. Voraussetzung war eine hinreichende akademische Qualifikation des Schülers, die die Klägerin anhand schriftlicher Unterlagen (Zeugnisse, Empfehlungen etc.) sowie mit einem Aufnahmetest überprüfte. Stipendiaten aus einer Familie mit einem Haushaltseinkommen von bis zu XXX EUR pro Jahr wurde ein Vollstipendium gewährt, bei dem keine Schulgebühren erhoben wurden. Bei einem jährlichen Haushalts­einkommen von bis zu XXX EUR oder von bis zu XXX EUR bei Familien mit zwei angemeldeten Kindern wurde ein Halbstipendium gewährt, bei dem auf die Schulgebühren ein Nachlass von 50 % gewährt wurde. Kosten für Verpflegung, Transport, Material, besondere Veranstaltungen etc. waren in jedem Fall weiter von den Eltern zu tragen. Die Stipendien wurden jährlich überprüft und bei u.a. guten schulischen Leistungen und einer im Wesentlichen unveränderten Einkommenssituation der Eltern verlängert. Darüber hinaus gewährte die Klägerin leistungsunabhängige Geschwisterstipendien für Kinder mit zwei oder mehr Geschwistern, die bereits die X‐Schule besuchten. Voraussetzung hierfür war, dass das jährliche Haushaltseinkommen der Familie XXX EUR oder XXX EUR nicht überstieg. Je nach der Zahl der Geschwisterkinder auf der X‐Schule und der jeweils eingehaltenen Einkommensgrenze betrug der Umfang des leistungsunabhängigen Geschwisterstipendiums 50 %, 75 % oder 100 %. Mit Bescheid für 2014 über KSt und SolZ setzte das FA die KSt gegenüber der Klägerin auf 0 EUR fest und führte in der Erläuterung des Bescheids aus, dass die Gesellschaft nicht gemeinnützig ist. Einspruch und Klage zum FG hatten keinen Erfolg (FG Düsseldorf, Urteil vom 20.8.2019, 6 K 1054/17).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.

 

Hinweis

1. Die Förderung der Allgemeinheit i.S. v § 52 AO setzt voraus, dass im Grundsatz jedermann freien Zutritt zur Körperschaft hat, die Mitglieder sich dementsprechend zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellen. Gemeinnützigkeitsschädlich sind daher Verpflichtungen zur Zahlung von laufenden Beiträgen, Aufnahmebeiträgen und Umlagen, deren Höhe eine Repräsentation der Allgemeinheit im Mitgliederbestand nicht mehr gewährleistet.

Entsprechendes gilt, wenn die Körperschaft nicht ihre Mitglieder, sondern Dritte fördert. Sollen die von einer Körperschaft verfolgten gemeinnützigen Zwecke durch die Förderung von Personen erreicht werden, die nicht Mitglieder der Körperschaft sind, liegt darin im Grundsatz nur dann eine Förderung der Allgemeinheit, wenn der geförderte Personenkreis sich zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt.

2. An einer Förderung der Allgemeinheit fehlt es danach insbesondere, wenn die Höhe der Entgelte (bei Berücksichtigung vo...

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