OFD Cottbus, 06.08.1998, S 0171 - 27 - St 124

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 26.06.1997 (BVerwG, Urteil vom 26.06.1997, 7 C 11.96, NJW 1997, 2396) die Klage der "Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland" gegen die Verweigerung einer Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts zurückgewiesen (Hinweis auf die Kurzinformation auf dem Gebiet der Ertragsteuern, Ausgabe 29/97, OFD Cottbus vom 18.09.1997, S 2223 – 35 – St 123). Zur Begründung hat das BVerwG ausgeführt, die Religionsgemeinschaft bringe dem Staat nicht die für eine dauerhafte Zusammenarbeit unerläßliche Loyalität entgegen. In dem Urteil hat sich das BVerwG auch mit Vorwürfen gegen die Rechtstreue der Religionsgemeinschaft auseinandergesetzt, die Berechtigung der Vorwürfe aber wegen der Ablehnung des Klagebegehrens aus dem vorgenannten Grund dahinstehen lassen.

Auf Grund des Urteils sind nach Auffassung der für KSt zuständigen Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Zweifel entstanden, ob sich die "Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland" und die regionalen Untergliederungen bei ihrer Tätigkeit im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung halten. Falls dies verneint werden sollte, könnten die Organisationen nicht mehr als gemeinnützig behandelt werden (vgl. AEAO zu § 52, Nr. 10).

Gegen das Urteil des BVerwG hat die "Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland" Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 1500/97) eingelegt. Bis zur endgültigen Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht sollen nach dem Erlaß des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg vom 11.06.1998, 35 – S 0173 – 1/98 alle Bescheide an die "Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland" und ihre Untergliederungen vorläufig (§ 165 AO) oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) ergehen.

Vgl. auch:

Verfügung der OFD Cottbus vom 06.03.2001, S 0171 – 27 – St 223

 

Normenkette

§ 52 AO

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