OFD Frankfurt, 21.5.2008, S 0186 a A - 11 - St 53

Zu der Frage, wie der Betrieb eines Fitness-Studios durch einen gemeinnützigen Sportverein zu beurteilen ist, wird gebeten folgende Auffassung zu vertreten:

Nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder können Sportvereine mit dem Betrieb eines Fitness-Studios einen Zweckbetrieb unterhalten.

Werden die Benutzer der Räume und Geräte beim Training von einem Übungsleiter betreut, ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb i.S. des § 14 AO als sportliche Veranstaltung i.S. des § 67a AO anzusehen. Werden hingegen nur Räume und Sportgeräte ohne qualifizierte Betreuung durch den Verein überlassen, liegt insoweit ein Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO vor, als die Mieter Mitglieder des Sportvereins sind (AEAO Tz. 12 zu § 67a)

Dieser Vfg. liegt der Erlass des Hessischen Ministers der Finanzen vom 11.4.2008, S 0186a A – 007 – II 4a – zugrunde.

 

Normenkette

AO 1977 § 67 a

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