Kommt der Vertragspartner seiner Offenlegungspflicht nicht nach oder liegen Tatsachen vor, die auf einen Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsverdacht hindeuten, muss das angebahnte oder laufende Geschäft oder die beabsichtigte Transaktion abgelehnt und eine elektronische Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen abgegeben werden.[1] Abgesehen davon, kann immer auch eine Strafanzeige nach § 158 StPO an eine Staatsanwaltschaft geschickt werden. Der Geschäftspartner darf dabei nicht auf den Geldwäscheverdacht hingewiesen werden.[2]

Eine Meldepflicht für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen wird ausgelöst, sobald dem GwG verpflichtete Güterhändler Anhaltspunkte dafür haben, dass Bargeld oder andere Vermögensgegenstände des Vertragspartners/Kunden

  • aus einer kriminellen Herkunft (einer der Geldwäsche dienenden Vortat) stammen könnten oder
  • ein Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung herzustellen ist oder
  • wenn der Vertragspartner hinter ihm stehende wirtschaftlich Berechtigte nicht offenlegt.

Diese Meldepflicht gilt unabhängig von der Höhe eines Bargeldgeschäftes, gilt also auch, wenn der Schwellenwert nicht erreicht wird. Die Meldepflicht ist in § 43 ff. GwG geregelt.

Die Meldung wird zentral und ausschließlich elektronisch, nach vorheriger Registrierung, an die deutsche Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, die "Financial Intelligence Unit" (FIU) bei der Generalzolldirektion geschickt.

Nicht vergessen dürfen verpflichtete Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, dass sie sich als Verpflichtete, unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung elektronisch bei der FIU registrieren lassen müssen.[3]

Ist eine Geldwäsche-Verdachtsmeldung abgegeben worden, darf das Geschäft oder die Transaktion erst fort- oder durchgeführt werden, wenn eine Zustimmung der FIU oder der Staatsanwaltschaft vorliegt. Der Vertragspartner oder andere Personen dürfen nicht über die Geldwäsche-Verdachtsmeldung informiert werden.[4]

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