Steuerberater bzw. sämtliche meldepflichtigen Personenkreise sind verpflichtet, dem Transparenzregister Unstimmigkeiten unverzüglich zu melden, die sie zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die im Transparenzregister zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten feststellen (§ 23a Abs. 1 GwG). Dies gilt allerdings nicht in Fällen, in denen sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die Steuerberater im Rahmen eines Steuerberatungsmandats erhalten haben (§§ 23a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 43 Abs. 2 GwG). Die Meldepflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Steuerberater wissen, dass der Mandant die steuerliche Vertretung für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat oder nutzt.

Geldwäscherechtlich Verpflichtete (u. a. Steuerberater) müssen außerdem vor neuen Mandaten mit mitteilungspflichtigen Vereinigungen (§ 20 GwG) bzw. bei Begründung einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG einen Registrierungsnachweis oder Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einholen (§ 11 Abs. 5 Satz 2 GwG).

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