Einer Meldepflicht unterliegen neben privaten Stiftungen und Familienstiftungen auch gemeinnützige Stiftungen.

 
Hinweis

Mandanten auf die Meldepflichten hinweisen

Gehören Stiftungen zum Mandantenkreis oder weiß der Steuerberater, dass Mandanten an Stiftungen, Treuhandstiftungen oder Trusts beteiligt sind, sollte er die betreffenden Mandanten auf die Meldepflichten hinweisen und ggf. die Meldung an das Transparenzregister für sie erstatten.

Die Organe solcher Stiftungen sind betreffend den/die Stifter und allen Begünstigten meldepflichtig, da diese Informationen in den Stiftungsverzeichnissen der Länder nicht enthalten sind. Hinsichtlich der Meldepflicht des Namens des Stifters gilt nach h. M. der Grundsatz, dass dieser nur dann meldepflichtig ist, wenn er auch zum Kreis der Begünstigten gehört.

Seit der Geldwäsche-Gesetzesreform 2019 sind auch Trustees in die Meldepflicht einbezogen, die außerhalb der Europäischen Union ihren Wohnsitz oder Sitz haben, wenn sie für den Trust eine Geschäftsbeziehung in Deutschland aufnehmen oder Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie erwerben (§ 21 Abs. 1 Satz 2 GwG). Auch die Umbenennung oder Auflösung eines Trusts ist meldepflichtig.

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