Die allgemeinen u. a. auch für Steuerberater maßgeblichen Sorgfaltspflichten ergeben sich aus den §§ 10-17 GwG. Die Regelungen, wonach in bestimmten Fällen vereinfachte Sorgfaltspflichten angewendet werden können, gelten unverändert (§ 14 GwG mit lediglich redaktioneller Änderung i. d. F. des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz). Steuerberater dürfen vereinfachte Sorgfaltspflichten "im Hinblick auf Kunden, Transaktionen und Dienstleistungen oder Produkte" anwenden, für die "nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht". Können Steuerberater die vereinfachten Sorgfaltspflichten anwenden, dürfen sie "den Umfang der Maßnahmen, die zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten zu treffen sind, angemessen reduzieren" sowie die Identitätsprüfung auf Basis sonstiger geeigneter Dokumente durchführen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GwG). Soll heißen, dass nicht zwingend ein amtlicher Ausweis bzw. Dokumente i. S. d. § 12 GwG verlangt werden müssen. Zur Abwägung, ob im Einzelfall die allgemeinen Sorgfaltspflichten vom Umfang der durchzuführenden Maßnahmen entsprechend reduziert werden können, sind die in Anlage 1 des GwG aufgeführten Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko heranzuziehen. Diese Faktoren sind aufgegliedert

  • in solche bez. des Kundenrisikos, bez. des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos sowie
  • in solche bez. des geografischen Risikos.

Steuerberater können von den vereinfachten Sorgfaltspflichten im eigenen Ermessen im Rahmen einer Gesamtabwägung Gebrauch machen. In die Ermessensfindung sind die in den Anlagen 1 und 2 des GwG aufgeführten Faktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko einzubeziehen.

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