Rz. 206

Grundstücke oder Grundstücksteile, die nicht Gesamthandseigentum der Mitunternehmer einer Personengesellschaft sind, sondern im Allein- oder Miteigentum eines oder mehrerer Mitunternehmer stehen, können auch gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen dieser Mitunternehmer sein.[1]

So kann ein neutraler Grundstücksteil, der weder betrieblich noch privat genutzt wird, gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen sein, wenn er mit dem betrieblich genutzten Teil unmittelbar verbunden und daher geeignet ist, ebenfalls betrieblich genutzt zu werden.[2]

 

Rz. 207

Gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen liegt vor, wenn der Gesellschafter ein Grundstück zur Sicherung eines der Personengesellschaft von dritter Seite gewährten Kredits verpfändet.[3] Gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen liegt auch vor bei einem mit einem Nießbrauch belasteten, einem Mitunternehmer gehörenden Grundstück, das vom Nießbrauchsberechtigten an die Mitunternehmerschaft vermietet ist, wenn es nach Beendigung des Nießbrauchs weiterhin an die Mitunternehmerschaft vermietet werden soll.[4]

 

Rz. 208

Das von einem Gesellschafter angeschaffte Grundstück soll als Tauschobjekt zum Erwerb eines dann der Personengesellschaft zur eigenbetrieblichen Nutzung zu überlassenen Grundstücks verwendet werden. Es liegt gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen vor.[5]

 

Rz. 209

Ist ein Grundstück, das einem Mitunternehmer einer Personengesellschaft gehört, objektiv geeignet, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen, so ist es gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen, wenn es der Eigentümer subjektiv dazu bestimmt, dem Betrieb der Personengesellschaft z. B. als Vorratsgelände zu dienen.[6]

 

Rz. 210

In den Fällen, in denen der Mitunternehmer einen gewerblichen Betrieb unterhält und er im Rahmen dieses Betriebs Wirtschaftsgüter entgeltlich der Mitunternehmerschaft zur Nutzung überlässt, sind solche Wirtschaftsgüter und die für ihre Überlassung gezahlten Entgelte in die Gewinnermittlung der Mitunternehmerschaft einzubeziehen. Die Wirtschaftsgüter sind daher nicht dem gewerblichen Betrieb eines Mitunternehmers, sondern dem Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters bei der Personengesellschaft zuzurechnen.[7]

 

Rz. 211

Erwirbt ein Kommanditist einer noch nicht werbend tätigen KG ein Grundstück in der Absicht, es später an die KG zu veräußern, so ist das Grundstück auch kein gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen I. Solches setzt u. a. voraus, dass das entsprechende Wirtschaftsgut durch entsprechende Widmung dazu bestimmt wird, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen. An einer solchen Widmung fehlt es. Das Grundstück war weder in der Buchführung noch in einer Sonderbilanz, noch in der Gesamtbilanz der Personengesellschaft ausgewiesen. Durch Nutzungsänderung kann aus einem dem Mitunternehmer gehörenden Grundstücksteil (notwendiges Sonderbetriebsvermögen) gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen werden, das ohne Entnahme in der Buchführung weitergeführt werden kann, wenn er auch nach der Nutzungsänderung objektiv geeignet war, dem Betrieb der Personengesellschaft oder der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft zu dienen, und subjektiv dazu bestimmt worden wäre, dem Betrieb der Gesellschaft oder der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft zu dienen. Die subjektive Bestimmung setzt einen buchmäßig darzustellenden und in den Gesellschaftsbilanzen oder in Sonderbilanzen des Mitunternehmers zu verlautbarenden Widmungsakt voraus, der deutlich werden lässt, dass der Grundstücksanteil nach der Nutzungsänderung als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen weitergeführt wird.[8]

 

Rz. 212

Ein als Betriebsvermögen bilanziertes Gebäude, das einem Einzelunternehmer gehört und das dieser ursprünglich an fremde Arbeitnehmer und dann an seinen im Unternehmen als Arbeitnehmer tätigen Sohn für Wohnzwecke vermietet, bleibt jedenfalls dann Betriebsvermögen, wenn das Einzelunternehmen, jedoch ohne Gebäude, in das Gesellschaftsvermögen einer aus dem bisherigen Einzelunternehmer und seinem Sohn bestehenden KG eingebracht wird, sofern das Gebäude weiterhin als Betriebsvermögen (jetzt: Sonderbetriebsvermögen) bilanziert wird und objektive Merkmale fehlen, die darauf schließen lassen, dass eine spätere Verwendung als Werkswohngebäude (Vermietung an Arbeitnehmer) ausgeschlossen erscheint.[9]

 

Rz. 213

Das zulässigerweise als Betriebsvermögen bilanzierte privat genutzte Wohnhaus als Teil eines Gesamtgrundstückes eines Einzelunternehmers verliert seine Eigenschaft als Betriebsvermögen nicht dadurch, dass der Betrieb ohne das Wohnhaus in eine OHG eingebracht wird, wenn in dem Gebäude die Gesellschafter wohnen und von hier aus die Geschäfte führen und sich im Übrigen an der Widmung des Gesamtgrundstücks als Betriebsvermögen durch die Gründung der OHG nichts geändert hat. In der Folgezeit kann das Gesamtgrundstück oder Teile desselben grundsätzlich nur durch eine Entnahmehandlung aus dem Sonderbetriebsvermögen ausscheiden.[10]

 

Rz. 214

Ein zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen gehörender Miteigentumsantei...

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