OFD Münster, 15.4.2010, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 6/2010

Gemäß § 147 Abs. 6 AO hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das beim Steuerpflichtigen vorhandene Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten hierfür hat der Steuerpflichtige zu tragen.

Zu der Frage, ob für die Verpflichtung zur Anpassung der betrieblichen EDV-Systeme an die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren sind, hat das BMF wie folgt Stellung genommen:

Nach dem BFH-Urteil vom 19.8.2002, VIII R 30/01, BStBl 2003 II S. 131 , sind für die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren. Die GDPdU konkretisieren die Aufbewahrungspflichten für elektronische Dokumente. Der Ansatz der Rückstellung setzt allerdings voraus, dass an die Verletzung der Verpflichtung Sanktionen geknüpft sind (R 5.7 Abs. 4 Satz 1 EStR 2008). Die Sanktionsbewährung wird aber erst durch die im Rahmen des JStG 2009 mit Wirkung ab dem 25.12.2008 eingeführte Möglichkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes von bis zu 250.000 EUR gemäß § 146 Abs. 2b AO hinreichend konkretisiert.

Dementsprechend sind erstmals in nach dem 24.12.2008 endenden Wirtschaftsjahren dem Grunde nach Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren. In den vorangegangenen Wirtschaftsjahren scheidet eine Rückstellungsbildung für die Verpflichtungen aus den GDPdU dagegen aus.

Bei der Bewertung der Rückstellungen ist zu beachten, dass künftige Aufwendungen, die zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut führen, nicht berücksichtigt werden können (§ 5 Abs. 4b Satz 1 EStG und R 5.7 Abs. 2 Nr. 4 EStR 2008).

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 4b Satz 1

AO 1977 § 147 Abs. 6

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