OFD Nordrhein-Westfalen, 01.01.2020, Kurzinformation ESt Nr. 01/2020

Auswirkungen des BFH-Urteils vom 10.10.2017, X R 1/16 (BStBl 2018 II S. 181)

Gehört eine Garage zu einem Einfamilienhaus, handelt es sich grds. um einen unselbstständigen Teil des Gebäudes. Es sei denn, der Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Gebäude wird durch eine artfremde (betriebliche) Nutzung gelöst. In diesem Fall liegt ein sonstiger selbstständiger Gebäudeteil (R 4.2 Abs. 4 EStR) vor.

Das Einstellen eines betrieblichen Fahrzeugs stellt zwar eine artfremde (betriebliche) Nutzung dar. Die Zugehörigkeit einer Doppelgarage zum notwendigen Betriebsvermögen ist lt. BFH-Urteil vom 10.10.2017, X R 1/16 (BStBl 2018 II S. 181) aber nicht gegeben, sofern die Garage durch das Einstellen des betrieblichen Fahrzeugs höchstens zur Hälfte betrieblich und in mindestens gleichem Maße privat genutzt wird.

Auch wenn ein betriebliches Fahrzeug in eine Einzelgarage eingestellt wird, ergibt sich aus den im Urteilsfall angewandten Grundsätzen keine mehr als hälftige Nutzung zu betrieblichen Zwecken. Es kann typisierend unterstellt werden, dass die Garage eines Einfamilienhauses regelmäßig in einem solchen Umfang privat genutzt wird (zu mehr als 50 %), dass eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen ausscheidet. Eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen möglich.

Die Garage stellt in der vorliegenden Konstellation weder ein häusliches Arbeitszimmer dar noch kommt eine (analoge) Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in Betracht.

 

Normenkette

EStG § 4

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