Rz. 253

Die Betriebsaufspaltung endet mit Wegfall der personellen oder der sachlichen Verflechtung.[1] Auf den Grund des Wegfalls kommt es dabei nicht an; mithin es ist ohne Bedeutung, ob der Wegfall der Tatbestandsvoraussetzung bewusst durch Handlungen herbeigeführt wird oder ob dies durch sonstige Ereignisse (häufig) ungewollt geschieht (Rz. 254).[2]

Bereits eine kurze Zeitspanne, in der die personelle oder sachliche Verflechtung nicht mehr vorliegt, kann zur Beendigung der Betriebsaufspaltung führen.[3]

 

Rz. 254

Personelle Entflechtung durch bewusste Handlung tritt z. B. ein durch

  • Veräußerung der Anteile an der Besitz- oder Betriebsgesellschaft, soweit nach der Anteilsveräußerung die bisherige Person bzw. Personengruppe nicht mehr in der Lage ist in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen[4];
  • Verschmelzung der Betriebskapitalgesellschaft auf das Besitzunternehmen (z. B. in Form einer (Besitz-)GmbH & Co. KG) oder aber umgekehrt, durch Verschmelzung des Besitzunternehmens (z. B. in Form einer (Besitz-)GmbH & Co. KG) auf die Betriebskapitalgesellschaft[5] oder durch Einzelübertragung der Wirtschaftsgüter des Besitzunternehmens in Form einer Besitz-GbR (Rz. 20) auf die Betriebskapitalgesellschaft;
  • Aufgabe der faktischen Beherrschung bzw. gesellschaftsrechtlicher Vereinbarungen;
  • Schenkung der Anteile an der Besitz- oder Betriebsgesellschaft (vgl. zur Schenkung und Einräumung eines Vorbehaltsnießbrauchs Rz. 255a)[6];
  • Scheidung, wenn z. B. ein Ehepartner seine Beteiligung bzw. Anteile am Besitz- oder Betriebsunternehmen im Rahmen der finanziellen Auseinandersetzung der Scheidung auf den anderen Ehepartner überträgt, oder wenn trotz der Scheidung die Beteiligungsverhältnisse an beiden Unternehmen unverändert aufrechterhalten bleiben, aber dauerhaft nachweisbare Interessenkonflikte bestehen (Rz. 98ff.).

Personelle Entflechtung durch sonstige Ereignisse tritt z. B. ein durch

  • Erbfall (Rz. 255b)[7];
  • Einschaltung eines Nachlassverwalters bzw. Testamentsvollstreckers (Rz. 154f.)[8];
  • Eintritt der Volljährigkeit; (Rz. 125)[9]
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Betriebsgesellschaft[10] und bzw. oder des Besitzunternehmens[11], da die Gesellschafter aufgrund der Bestellung des Insolvenzverwalters ihre Beherrschungsmöglichkeit verlieren. Ohne Bedeutung ist es, wenn für beide Unternehmen derselbe Insolvenzverwalter bestellt ist. Dies folgt aus dem Umstand, dass der Insolvenzverwalter die Interessen der Gläubiger des jeweiligen Unternehmens wahren muss, sodass sich ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille nicht entfalten kann.[12]

    Aber auch bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann es zur personellen Entflechtung kommen. Dies ist bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und der Verhängung eines allg. Verfügungsverbots gem. § 22 Abs. 1 S. 1 InsO gegenüber dem Schuldner gegeben. Werden bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters dem Schuldner hingegen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse im Rahmen von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO – z. B. durch Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters – nicht entzogen, tritt keine personelle Entflechtung ein[13]; daher bietet es sich an, soweit dies noch möglich ist, bei Anzeichen einer (drohenden) Insolvenz bereits im Vorhinein darauf hinzuarbeiten, dass ein schwacher Insolvenzverwalter bestellt wird.[14]

    Die Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven beim Besitzunternehmen kann auch im Falle der Insolvenz der Betriebsgesellschaft durch die Wahl einer geeigneten Rechtsform, wie einer GmbH & Co. KG, verhindert werden, da diese eine Entnahme der Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters verhindert (Rz. 257).

    Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betriebsunternehmens führt dann nicht zur Beendigung der personellen Verflechtung und damit zur Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens, wenn das laufende Insolvenzverfahren mit anschließender Fortsetzung des Betriebsunternehmens aufgehoben oder eingestellt wird; in diesem Fall ist der Interimszeitraum als eine für die Zwecke der Besteuerung unbeachtliche Unterbrechung der Betriebsaufspaltung anzusehen.[15] Entsprechendes gilt in Fällen einer erfolgreichen Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie in den Fällen des § 60 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 GmbHG und bei nachträglicher Anordnung der Eigenverwaltung nach § 271 InsO.[16]

 

Rz. 255

Eine sachliche Entflechtung tritt z. B. ein bei

  • Beendigung des Nutzungsverhältnisses über die (letzte) wesentliche Betriebsgrundlage[17] Statt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses (z. B. Kündigung des Mietvertrags über das zu klein gewordene Betriebsgrundstück) ist es der Betriebsgesellschaft unbenommen, das nicht mehr benötigte Grundstück mit Gewinnaufschlag an einen fremden Dritten weiterzuvermieten. Gem. BFH[18] bleibt in diesem Fall die Betriebsaufspaltung erhalten, da das überlass...

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