Rz. 42

Berufliche Veranlassung, und damit Verursachung durch die Berufssphäre, kann auch vorliegen, wenn der Stpfl. die Aufwendungen selbst schuldhaft veranlasst hat. Der Stpfl. ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den beruflichen Aufwand so gering wie möglich zu halten. Auch Aufwendungen, die unnötig erscheinen, sind daher bei beruflicher Veranlassung Werbungskosten. Daher können grundsätzlich auch Aufwendungen, die aus einem vorwerfbaren Verhalten des Stpfl. resultieren, Werbungskosten sein (§ 4 EStG Rz. 582 für Betriebsausgaben).[1]

Solche schuldhaft verursachten Aufwendungen sind aber nur Werbungskosten, wenn sie beruflich veranlasst sind und private Ursachen keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Sind die Aufwendungen durch Alkoholgenuss mit verursacht worden, liegt immer eine private Mitverursachung vor, sodass dem Abzug von Werbungskosten § 12 Nr. 1 EStG entgegensteht (zu Kfz-Unfallkosten Rz. 265 "Unfallkosten").

Auch in anderen Fällen ist zu prüfen, ob die schuldhaft verursachten Aufwendungen von privaten Gründen (mit-)getragen werden. Z. B. beruhen Unterschlagungen eines Stpfl. oder ähnliche Handlungen, in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern, regelmäßig auf privaten Gründen, sodass Aufwendungen zur Wiedergutmachung keine Werbungskosten sind. Entsprechendes gilt, wenn ein Arbeitnehmer aus diesen Gründen seine Dienstpflichten verletzt[2] oder wenn die Straftat der Verdeckung eines früheren Fehlverhaltens dient (Rz. 265 "Geldstrafen/-bußen").[3]

[1] BFH v. 28.11.1977, GrS 2, 3/77, BStBl II 1978, 105: Unfallkosten.
[3] BFH v. 18.9.1987, VI R 121/84, BFH/NV 1988, 353; zur Behandlung von Geldstrafen und Geldbußen.

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