Rz. 17

Nach § 22a EStG haben sämtliche in Abs. 1 näher bezeichneten Renten auszahlenden Stellen der zentralen Stelle per Datensatz Angaben zu gezahlten Renten personenbezogen zu übermitteln (Rentenbezugsmitteilung). Die zentrale Stelle leitet diese Informationen an die Länderfinanzverwaltungen weiter, damit diese bei der Einkommensteuerveranlagung die gezahlten Renten als Einkünfte nach § 22 EStG berücksichtigen können. Insofern unterscheidet sich das Ergebnis der Datenübermittlung nach § 22a Abs. 1 EStG von dem der Datenübermittlung nach § 10 Abs. 2a, 2b und 4b EStG und § 10a Abs. 5 EStG in systematischer Hinsicht. Ziel der Datenübermittlung nach § 22a EStG ist die Erfassung von Einkünften nach § 22 EStG, die regelmäßig zur Erhöhung der Steuerlast beitragen. Die Datenübermittlung nach § 10 Abs. 2a, 2b und 4b EStG und § 10a Abs. 5 EStG führt zur Berücksichtigung der geleisteten Beiträge als Sonderausgaben und damit regelmäßig zu einer Verringerung der Steuerlast.

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