Rz. 208

Steuerbegünstigt ist nur die verbilligte Abgabe von Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. Der Arbeitgeber darf somit grundsätzlich nur solche Waren und Dienstleistungen mit begünstigtem Rabatt an seine Arbeitnehmer abgeben, die zu seinem normalen Sortiment bzw. Dienstleistungsangebot gehören und von ihm seinen Kunden (z. B. auch Wiederverkäufer, d. h. nicht unbedingt Letztverbraucher; Rz. 208a[1]) angeboten werden. Nicht erforderlich ist, dass das mit Rabatt abgegebene Produkt zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers gehört.[2] Damit soll ein überbetrieblicher Belegschaftshandel von der Begünstigung ausgeschlossen werden. Die Arbeitnehmer sollen nicht Leistungen, die der Arbeitgeber nicht ohnehin für seinen Betrieb benötigt, über den Arbeitgeber beziehen können.

 

Rz. 208a

§ 8 Abs. 3 EStG kommt zur Anwendung, wenn die Waren oder Dienstleistungen (auch) zur Produktpalette des Arbeitgebers (wg. Konzernleistungen s. Rz. 209b) gehören und – unabhängig von einem Angebot im allgemeinen Geschäftsverkehr – nicht überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden.[3] Für die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber die zu beurteilende Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.[4].

Strittig ist, ob eine die Steuerbegünstigung ausschließende Leistung (Waren oder Dienstleistungen) überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer voraussetzt, dass der Arbeitgeber diese Leistungen "im allgemeinen Geschäftsverkehr" anbietet, oder ob es sich bei dem Angebot im allgemeinen Geschäftsverkehr lediglich um den Bewertungsmaßstab handelt.[5] Der Wortlaut des Abs. 3 ist nicht eindeutig. Zur Milderung der mit der Regelung verbundenen Ungleichheiten (Rz. 199) verdient die Auslegung den Vorzug, nach der Abs. 3 bereits dann zur Anwendung kommt, wenn die Waren oder Dienstleistungen (auch) zur Produktpalette des Arbeitgebers (oder im Konzern; str., Rz. 209b) gehören und – unabhängig von einem Angebot im allgemeinen Geschäftsverkehr – nicht überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden.[6] Eine überwiegende Bedarfsdeckung der Arbeitnehmer liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Leistung zu weniger als 50 % an Arbeitnehmer abgegeben wird.[7] Abs. 3 ist deshalb auch bei der kostenlosen oder verbilligten Überlassung von Gegenständen im Rahmen gelegentlicher Hilfsgeschäfte, z. B. bei dem Verkauf ausgemusterter Fahrzeuge zu Vorzugspreisen an Arbeitnehmer, anwendbar. Gleiches gilt für Preisnachlässe auf innerbetriebliche Leistungen oder auf Betriebs- und Hilfsstoffe z. B. bei verbilligten Reparaturleistungen durch Betriebshandwerker oder bei kostenlosem Tanken.[8] Die Leistung muss für den Betrieb also einerseits nicht typisch sein[9], darf aber andererseits nicht überwiegend für Arbeitnehmer erbracht werden, damit Abs. 3 zur Anwendung kommen kann.[10] Danach kommt es nur darauf an, dass die konkrete Leistung überhaupt zur Liefer- oder Leistungspalette des Arbeitgebers gehört und dass er damit am Markt auftritt.[11] Allerdings muss der Arbeitgeber mit Leistungen der Art, wie sie dem Arbeitnehmer (unentgeltlich oder verbilligt) konkret angeboten werden, selbst in vergleichbarer Form wie gegenüber dem Arbeitnehmer am Markt in Erscheinung treten. Vergibt z. B. eine Bank am Markt lediglich Darlehen an institutionelle Geschäftspartner, sind den Arbeitnehmern gewährte verbilligte Wohnbaudarlehen nicht begünstigt[12], da solche Darlehen nicht mit Krediten an institutionelle Geschäftspartner vergleichbar sind. Ebenso steht der Rabattfreibetrag nicht für Arbeitgeberdarlehen eines Reiseveranstalters zu, obwohl dieser Festgeldkonten unterhält.[13] Die Voraussetzung "im allgemeinen Geschäftsverkehr" bezieht sich damit auf die Bewertung des geldwerten Vorteils.[14]

§ 8 Abs. 3 EStG gilt demnach auch für

  • die verbilligte Überlassung einer Hausmeisterwohnung, wenn der Arbeitgeber Wohnungen zumindest in gleichem Umfang an Dritte vermietet und sich die Hausmeisterwohnung durch ihre Merkmale nicht in einem solchen Maße von anderen Wohnungen unterscheidet, dass sie nur als Hausmeisterwohnung genutzt werden kann[15],
  • die Überlassung eines zinslosen oder -verbilligten Arbeitgeberdarlehens, wenn Darlehen gleicher Art und zu gleichen Konditionen überwiegend an betriebsfremde Dritte vergeben werden[16],

§ 8 Abs. 3 EStG gilt dagegen nicht bei

  • Arbeitgeberdarlehen, wenn der Arbeitgeber lediglich verbundenen Unternehmen Darlehen gewährt[17] (keine Leistung auch an Dritte),
  • Arbeitgeberdarlehen, wenn der Arbeitgeber Darlehen dieser Art nicht an Fremde vergibt.[18]
  • Mahlzeitengestellung im Rahmen einer Auswärtstätigkeit, wenn aus der Küche eines Flusskreuzfahrtschiffs neben den Passagieren auch die Besatzungsmitglieder verpflegt werden.[19]
 

Rz. 208b

§ 8 Abs. 3 EStG ist auch auf Rohstoffe, Zutaten u...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge