Rz. 166

Die allgemeine Bewertungsvorschrift des § 8 Abs. 2 S. 1 EStG, wonach für die Bewertung der Sachbezüge die um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreise am Abgabeort anzusetzen sind, gilt nur, soweit keine besonderen Bewertungsvorschriften eingreifen. Nach § 8 Abs. 2 S. 6 bis 7 EStG sind für Sachbezüge von Arbeitnehmern die Werte nach der Sozialversicherungsentgelt-VO (SvEV)[1] maßgeblich.

Rz. 167 bis 169 einstweilen frei

 

Rz. 170

Die Werte nach der SvEV[2] sind allgemein – auch für die Finanzgerichtsbarkeit – bindend, auch wenn arbeitsvertraglich oder nach den Regelungen im öffentlichen Dienst (z. B. für Dienstwohnungen) abweichende Werte vereinbart sind. Sie gelten vor dem Hintergrund des Leistungsfähigkeitsgrundsatzes, der den Ansatz der tatsächlichen Werte erfordert.[3] Gegen Sachbezüge, die tatbestandsmäßig von der SvEV[4] erfasst werden, kann nicht mehr eingewandt werden, sie führten im Einzelfall zu einer (offensichtlich) unzutreffenden Besteuerung. Die Verbindlichkeit der festgesetzten Werte gilt allerdings nur innerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs der SvEV. Soweit die amtlichen Werte anzuwenden sind, sind sie der Besteuerung zwingend zugrunde zu legen, auch wenn sie im Einzelfall über dem Marktwert liegen.[5]

Sie sind auch für die Besteuerung nicht sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer anzuwenden (Rz 186ff,).

 

Rz. 171

Soweit die Bundesregierung durch die SvEV[6] keine Sachbezugswerte festsetzt, bleibt es bei der Befugnis der obersten Finanzbehörden der Länder, mit Zustimmung des BMF besondere Sachbezugswerte für die Einkommensbesteuerung (LSt) festzusetzen (§ 8 Abs. 2 S. 10 EStG). § 8 Abs. 2 S. 6 und 7 EStG beziehen sich daher derzeit lediglich auf die freie oder verbilligte Gewährung von Kost und Wohnung bzw. Unterkunft, da die SvEV nur insoweit Werte festsetzt. Im Übrigen wird die Befugnis der Länder zur Festsetzung amtlicher Sachbezugswerte nach § 8 Abs. 2 S. 10 EStG nicht eingeschränkt. Dies folgt schon aus der Fassung des § 8 Abs. 2 S. 10 EStG: … für "weitere" Sachbezüge. Zuständig sind die Länderfinanzministerien; zur Gewährleistung bundeseinheitlicher Maßstäbe muss der BMF zustimmen.

[1] SvEV v. 30.11.2023, BGBl I 2023, Nr. 328.
[2] SvEV v. 30.11.2023, BGBl I 2023, Nr. 328.
[4] SvEV v. 21.12.2006, BGBl I 2006, 3385; BStBl I 2006, 782.
[6] SvEV v. 23.11.2023, BGBl I 2023, Nr. 328.

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