Rz. 70

Nach § 7g Abs. 3 S. 4 EStG stellt die Änderung von Steuerbescheiden bei Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 233a Abs. 2a AO dar, sodass der Zinslauf für die frühere Steuerfestsetzung unverändert bleibt. .Dies bedeutet bei Aufgabe der Investitionsabsicht , dass der Zinslauf bereits 15 Monate nach Ablauf des ursprünglichen Abzugsjahrs (Bildung des Investitionsabzugsbetrags) beginnt.[1]

Rz. 71 einstweilen frei

[1] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2023, § 7g EStG Rz. 66; Pitzke, NWB 2014, 18, 24.

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