Rz. 68

Wird nicht oder nicht wie geplant investiert, ist der bereits gewährte Investitionsabzugsbetrag rückwirkend zu beseitigen (§ 7g Abs. 3 EStG), z. B. wenn überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder nicht in der entsprechenden Höhe investiert wurde. Unschädlich ist eine Investition nach einer steuerlichen Rechtsnachfolge gem. § 6 Abs. 3 EStG, § 16 Abs. 3 S. 2 EStG oder §§ 20, 24 UmwStG bei Vorliegen einer wirtschaftlichen (Teil-)Kontinuität (Rz. 45).

 

Rz. 69

Unklar ist, unter welchen Voraussetzungen die nachträgliche Erhöhung eines bereits vorgenommenen Investitionsabzugsbetrags zulässig ist. Das BMF lehnt dies dem Grunde nach ab und lässt nur bei Erhöhung der prognostizierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten einen erhöhten Abzug zu. In diesem (Ausnahmefall) soll das Abzugsjahr nachträglich geändert werden, wenn dies verfahrensrechtlich zulässig ist. Im Übrigen soll eine nachträgliche Erhöhung ausscheiden (zur Kritik Rz. 57f.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge