Rz. 50

Ein vorzeitiges Ausscheiden von Wirtschaftsgütern ist unschädlich, wenn

  • dies durch den Ablauf der Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts[1] oder durch höhere Gewalt (z. B. durch Brand, Diebstahl usw.) veranlasst ist. Gleiches gilt bei einem beweglichen Wirtschaftsgut, das gegen ein anderes gleicher oder besserer Qualität umgetauscht wird, weil es mangelhaft ist und nicht im Betrieb verwendet werden kann.[2] Ein vorzeitiges Ausscheiden ist unschädlich, wenn das Wirtschaftsgut zwar nicht technisch, aber wirtschaftlich verbraucht ist und aus diesem Grund verschrottet wird.[3] Ein noch erzielbarer Schrott- oder Schlachtwert steht einem wirtschaftlichen Verbrauch oder einer Mangelhaftigkeit nicht entgegen. Das BMF hat sich der BFH-Rspr. angeschlossen.[4] Unschädlich ist es auch, wenn ein Pkw vor Ablauf von einem Jahr seit seiner Anschaffung veräußert wird, weil er bei einem Verkehrsunfall derart beschädigt wurde, dass die Kosten der Wiederherstellung den Zeitwert des Wagens voraussichtlich erreichen würden.[5]
  • ein Fall des § 6 Abs. 3 EStG (unentgeltliche Betriebsübertragung), § 16 Abs. 3 S. 2 EStG oder ein Fall der Rechtsnachfolge nach den §§ 20, 24 UmwStG vorliegt (anders für Fälle der §§ 20, 24 UmwStG der Große Senat[6]), soweit gleichzeitig die Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen für das begünstigte Wirtschaftsgut erfüllt werden (Rz. 45ff. für die Beurteilung bei Einbringung vor Durchführung einer Investition). Dies gilt wegen der angeordneten steuerlichen Rechtsnachfolge jedenfalls beim Ansatz zu Buch- oder Zwischenwerten.[7]

    Bei einer Betriebsübertragung mit Ansatz des gemeinen Werts liegt dagegen eine nicht begünstigte Veräußerung vor.[8]

Schädlich ist damit grundsätzlich

  • der Verkauf innerhalb der Verbleibensfrist (auch als "sale and lease back"), eine Ausnahme gilt m. E., wenn der Erlös 10 % der Anschaffungskosten nicht übersteigt[9],
  • bis 2019 die langfristige (über 3 Monate hinausgehende) Vermietung/Verpachtung des Wirtschaftsguts (zur Ausnahme bei der Betriebsaufspaltung s. u. Rz. 51),
  • die Überführung in einen anderen Betrieb oder in eine ausl. Betriebsstätte,
  • die Privatentnahme und
  • die Umwidmung zum Umlaufvermögen.

Zu Fällen der §§ 20, 24 UmwStG s. Rz. 45.

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