Rz. 45b

Der Investitionsabzugsbetrag kann auch in Anspruch genommen werden, wenn feststeht, dass die Investition nicht mehr vom Stpfl, selbst, sondern aufgrund einer bereits durchgeführten oder feststehenden unentgeltlichen Betriebsübertragung vom Betriebsübernehmer vorgenommen werden soll.[1] Laut BFH entspricht es sowohl dem Förderzweck des § 7g EStG als auch dem Zweck der Buchwertverknüpfung bei unentgeltlicher Betriebsübertragung, einen Investitionsabzugsbetrag auch dann zu gewähren, wenn die beabsichtigte Investition erst vom Betriebsübernehmer durchgeführt werden kann. Der Liquiditätsvorteil, der durch den Investitionsabzugsbetrag entsteht, komme dem Betriebsübernehmer, der die Investition tätigen soll, zugute. Hierin liege der entscheidende Unterschied zur Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft, da in diesem Fall nicht unterstellt werden kann, dass der ursprüngliche Betriebsinhaber den Förderbetrag der Kapitalgesellschaft zur Verfügung stellt. Als Folge dieser Rspr. kann der bisherige Betriebsinhaber für Wirtschaftsjahre vor einer unentgeltlichen Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG auch dann noch Investitionsabzugsbeträge in Anspruch nehmen, wenn davon auszugehen ist, dass er vor der Übertragung keine begünstigten Investitionen mehr tätigt. Entsprechendes gilt laut Finanzverwaltung auch bei einer Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG, obwohl der BFH dieses in einem Urteil zur Ansparrücklage mit der Begründung abgelehnt hatte, dass es sich um einen tauschähnlichen Vorgang und damit um einen Spezialfall der Betriebsveräußerung handele.[2]

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