Rz. 44

Gem. § 7a Abs. 9 EStG ist der Restwert bei Gebäuden und (gleichgestellten) Wirtschaftsgütern i. S. d. § 7 Abs. 5 a EStG nach § 7 Abs. 4 EStG "unter Berücksichtigung der maßgebenden Restnutzungsdauer" zu berechnen. Diese Formulierung ist so zu verstehen, dass der Restwert entsprechend dem nach § 7 Abs. 4 EStG maßgebenden %-Satz zu verteilen ist (grundsätzlich 2 bzw. 2,5 %), allerdings nach Abzug des Begünstigungszeitraums. Dabei ist die Restnutzungsdauer dieser Wirtschaftsgüter für den Regelfall durch Subtraktion des Begünstigungszeitraums von der typisierten Abschreibungsdauer zu ermitteln und ein besonderer Prozentsatz (Quotient: 100/diese Differenz) für die Restwertabschreibung zu ermitteln.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der Restwert-AfA

Der Stpfl. nimmt 4 Jahre lang Sonderabschreibungen nach § 7b EStG in Anspruch. Die lineare Gebäude-AfA beträgt 2 % (fiktive Nutzungsdauer: 50 Jahre).

Nach Ablauf des vierjährigen Begünstigungszeitraums beträgt die Restnutzungsdauer noch 46 Jahre (50 Jahre fiktive Gesamtnutzungszeit abzüglich 4Jahre Begünstigungszeitraum), sodass sich ein AfA-Satz von 100/46 % (= 2,17 %) ergibt.

Der Weg zu dieser Vorgehensweise wurde durch den BFH bereitet.[1] Seither legte der BFH § 7a Abs. 9 EStG dahingehend aus, dass als Gesamtnutzungsdauer eines Gebäudes die aus der Typisierung in § 7 Abs. 4 bzw. Abs. 5 EStG abzuleitende fiktive Nutzungsdauer anzusehen ist (im Urteilsfall 2 % = 50 Jahre). Aus dieser gesetzlich vorgegebenen Gesamtnutzungsdauer ist die Restnutzungsdauer abzuleiten. Wurden – ausnahmsweise – Sonderabschreibungen vor Fertigstellung eines Gebäudes geltend gemacht, beginnt die Restwertabschreibung zu demselben Zeitpunkt wie die Normalabschreibung. In diesem Fall verkürzt sich der Abschreibungszeitraum des § 7 Abs. 4 EStG nicht, da der fiktive Nutzungszeitraum gem. § 7 Abs. 4 EStG noch nicht begonnen wurde. Gleiches gilt für die Fälle, bei denen Sondervorschriften eine Abschreibung nach dem Restwert auch bei Anzahlungen zulassen (Rz. 41).

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