Rz. 140

Bei anschaffungsnahem Aufwand geht es um die steuerliche Zuordnung von Aufwendungen, die nicht mehr den Erwerbsvorgang selbst betreffen, aber in zeitlichem Zusammenhang mit diesem stehen. Sie können noch als Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 S. 1 HGB durch das Bestreben des Stpfl. veranlasst sein, das erworbene Wirtschaftsgut in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Sie können aber auch bereits als Herstellungskosten i. S. v. § 255 Abs. 2 HGB dazu dienen, das erworbene Wirtschaftsgut über seinen ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich zu verbessern.

Rz. 141–145 einstweilen frei

 

Rz. 146

Die Rspr.[1] prüft, ob Anschaffungskosten in Betracht kommen, weil Aufwand dazu dient, das Wirtschaftsgut betriebsbereit zu machen, oder Herstellungsaufwand, weil es über seinen bisherigen Zustand wesentlich verbessert wird. Baumaßnahmen führen zu einer wesentlichen Verbesserung, wenn eine Standardanhebung oder eine Erweiterung i. S. v. § 255 Abs. 2 HGB gegeben ist. Zur Abgrenzung von nachträglichen Anschaffungskosten und nachträglichen Herstellungskosten bei Gebäuden wird auf die Kommentierung zu § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG in Rz. 312a ff. verwiesen.

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