Rz. 109

Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und in einen dem angestrebten Zweck entsprechenden, z. B. betriebsbereiten Zustand zu versetzen.[1] Dazu gehören der Anschaffungspreis und die Anschaffungsnebenkosten, d. h. alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Wirtschaftsguts (und der Versetzung in einen zweckentsprechenden Zustand) anfallen, soweit diese Aufwendungen entsprechend Menge oder Zeit dem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können.[2] Für die Zuordnung von Aufwendungen zu den Anschaffungskosten ist – final gesehen – ihr Zweck maßgebend, also der zu dem Zeitpunkt, in dem die Aufwendungen angefallen sind, mit ihnen angestrebte Erfolg und Zustand.[3] Ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit dem Anschaffungsvorgang ist nicht ausreichend.[4] Gemeinkosten gehören nicht zu den Anschaffungskosten.[5]

 

Rz. 110

Der Anschaffungspreis ist der Kaufpreis und damit die Gegenleistung für die Lieferung des angeschafften Wirtschaftsguts. Als Rechtsgrundlage für die Anschaffung kommen neben einem Kaufvertrag auch ein Werkvertrag (§ 631 BGB), ein Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB), das Gebot in der Zwangsversteigerung oder ein Erbauseinandersetzungsvertrag in Betracht. Kaufpreis in der Zwangsversteigerung ist die Summe aus Bargebot, übernommenen Verpflichtungen und untergehenden eigenen Hypotheken bis zur Höhe des Verkehrswerts des Grundstücks.[6] Erwirbt ein Miterbe einen Nachlassgegenstand aus dem Nachlass im Wege der Erbauseinandersetzung, so zahlt er Anschaffungskosten insoweit, als er an die übrigen Miterben eine Abfindung leistet (Rz. 184ff.).[7]

Der Anschaffungspreis kann auch negativ sein, wenn der Veräußerer eine Zuzahlung leistet, die höher ist als der vom Erwerber zu zahlende Anschaffungspreis. Aufgrund des Anschaffungskostenprinzips, nach dem der Anschaffungsvorgang grundsätzlich gewinnneutral ist, führt dies nicht zum Ausweis eines Gewinns bei dem Erwerber. Vielmehr ist der Vermögenszugang bei dem Erwerber durch einen passiven Ausgleichsposten zu neutralisieren.[8]

 

Rz. 111

Die ertragsteuerliche Beurteilung der Erbauseinandersetzung über Betriebsvermögen beruht auf den Grundsätzen der Realteilung: Wird eine Erbengemeinschaft aufgrund einer Teilungsanordnung oder einer Vereinbarung der Miterben – wie lange auch immer nach dem Erbfall – auseinandergesetzt, indem das aktive und passive Betriebsvermögen auf die Miterben entsprechend ihrer Erbquote verteilt wird, so stellt dies keinen Tausch von Anteilen und infolgedessen auch keine entgeltliche Veräußerung und Anschaffung, sondern eine Erfüllung des erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs (§ 2042 BGB) dar.[9] Jeder Miterbe erwirbt die ihm zugeteilten Wirtschaftsgüter unentgeltlich, soweit ihr Wert seiner Erbquote entspricht. Da die Erbengemeinschaft eine "geborene Mitunternehmerschaft" ist[10], gelten für ihre Auseinandersetzung die Grundsätze der Realteilung.

Seit dem 1.1.2001 gilt für die Erbauseinandersetzung die Regelung zur Realteilung einer Personengesellschaft in § 16 Abs. 3 S. 2 bis 4 EStG[11]; denn auch eine Erbengemeinschaft mit einem Betrieb im Nachlass ist eine Personengesellschaft. Daher sind die Buchwerte zwingend fortzusetzen, auch wenn nur Einzelwirtschaftsgüter einem Miterben zugewiesen werden, der sie in sein Betriebsvermögen überführt, vorbehaltlich der dreijährigen Behaltefrist und der Körperschaftsklausel.

Überführt ein Miterbe sämtliche empfangenen Wirtschaftsgüter in sein Betriebsvermögen, während ein anderer Miterbe die ihm zugeteilten Wirtschaftsgüter teils in sein Betriebsvermögen und teils in sein Privatvermögen übernimmt, so muss bei personen- und objektbezogener Betrachtung der erste Miterbe die Buchwerte fortführen, während der letztere einen anteiligen Aufgabegewinn erzielt.[12] Es besteht somit immer noch Rechtsunsicherheit.

Ein Miterbe, der mehr erhält, als seiner Erbquote entspricht, und hierfür einen Ausgleich zahlt, hat jedenfalls insoweit Anschaffungskosten.[13]

 

Rz. 112

Die Anschaffungskosten setzen sich demnach wie folgt zusammen:

 
  Anschaffungspreis (Kaufpreis)
+/– Anschaffungspreiserhöhungen oder -ermäßigungen
+ Anschaffungsnebenkosten
+ Aufwendungen, um das Wirtschaftsgut in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen
+ nachträgliche Anschaffungskosten
= Anschaffungskosten
 

Rz. 113

Auch ein überhöhter Anschaffungspreis, der nicht dem Marktwert des erworbenen Wirtschaftsguts entspricht, führt zu Anschaffungskosten entsprechend dem Grundgedanken, den Erwerbsvorgang erfolgsneutral zu behandeln.[14] Ein Überpreis kann jedoch eine verdeckte Schenkung oder eine vGA enthalten.[15]

 

Rz. 114

Zum Anschaffungspreis gehört nicht der nach § 15 UStG abziehbare Vorsteuerbetrag, der dem Stpfl. für die Lieferung des Wirtschaftsguts in Rechnung gestellt worden ist.[16] Ob ein Vorsteuerbetrag abgezogen werden kann und damit nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehört, richtet sich allein nach Umsatzsteuerrecht.[17] Ist der Vorsteuerbetr...

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