Rz. 1

§ 58 erklärt bestimmte Vorschriften aus dem Steuerrecht der ehemaligen DDR auch für Veranlagungszeiträume ab 1991 für anwendbar. Diese Vorschriften werden durch die Inbezugnahme in § 58 zu Vorschriften des bundesdeutschen Steuerrechts und sind ab 1991, als Teile des bundesdeutschen Steuerrechts, auch nach den Regeln des bundesdeutschen Steuerrechts, nicht nach Prinzipien des Steuerrechts der ehemaligen DDR, auszulegen.

 

Rz. 2

Nach Abs. 1 sind die Vorschriften über Sonderabschreibungen nach § 3 Abs. 1 des Steueränderungsgesetzes vom 6. 3. 90 i. V. m. § 7 der Durchführungsbestimmungen auf solche Wirtschaftsgüter weiter anzuwenden, die in dem Gebiet der ehemaligen DDR einschließlich Berlin (Ost) nach dem 31. 12. 89 und vor dem 1. 1. 91, also im Jahr 1990, angeschafft oder hergestellt worden sind. Der maßgebende Zeitpunkt ist bei der Anschaffung der der Lieferung, bei der Herstellung derjenige der Fertigstellung[1].

Die in Bezug genommenen Vorschriften lauten:

§ 3 des Steueränderungsgesetzes vom 6. 3. 90:

  § 3 Steuervergünstigungen
  (1) Für Investitionen, die für die wirtschaftliche Entwicklung besonderen Vorrang haben, können Sonderabschreibungen gewährt werden.
  (2) ….. (vgl. Anm. 3)

§ 7 der Durchführungsbestimmungen zum Steueränderungsgesetz:

  § 7 Sonderabschreibungen
 

(1) Sonderabschreibungen werden gewährt für Grundmittel, die

  • der Entwicklung und Einführung von Verfahren und Erzeugnissen auf hohem wissenschaftlich-technischem Niveau dienen;
  • zu höheren Lieferungen und Leistungen für den Export führen;
  • der Schaffung neuer Arbeitsplätze in bestehenden Betrieben oder Unternehmen dienen oder
  • zur Realisierung von Umweltschutzmaßnahmen angeschafft oder hergestellt werden.
 

(2) Sonderabschreibungen können im

  • ersten Jahr bis 50 vom Hundert,
  • zweiten Jahr bis 30 vom Hundert,
  • dritten Jahr 20 vom Hundert

der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen.

  (3) Werden die in Abs. 1 genannten Grundmittelanschaffungen über einen aufgenommenen Kredit finanziert, können die Sonderabschreibungen in Höhe der jährlichen Kredittilgungsrate in Anspruch genommen werden.

Die erhöhten Abschreibungen werden daher noch für die Jahre 1990 (dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung), 1991 und 1992 gewährt. Danach

noch verbleibende Abschreibungen (etwa wegen Abs. 3 oder weil die Sonderabschreibungen nicht voll in Anspruch genommen wurden) richten sich nach § 7a Abs. 9; vgl. hierzu § 7a Anm. 47a. Einzelheiten zu den Sonderabschreibungen sind in dem BdF-Schreiben vom 26. 6. 91 (BStBl 1991 I S. 657) enthalten.

Da in § 58 Abs. 1 EStG der § 7 in vollem Umfang in Bezug genommen worden ist, ist auch die Regelung des Abs. 3 (Abschreibung entsprechend der Kreditrückzahlung) anzuwenden, die sonst dem bundesdeutschen Steuerrecht fremd ist. Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 3 ist, daß die Kreditaufnahme direkt und unmittelbar mit der Anschaffung oder Herstellung in Beziehung steht, daß also der Kredit zur Finanzierung gerade dieses Wirtschaftsgutes aufgenommen wurde. Finanziert sich der Betrieb nur allgemein mit Kredit ohne eine Zuordnung zu einzelnen Investitionsmaßnahmen, läßt BdF-Schreiben vom 26. 6. 91 (BStBl 1991 I S. 657) zu, daß der Gesamtkredit einzelnen Wirtschaftsgütern zugeordnet wird. Die Sonderabschreibungen entsprechend der jährlichen Kredittilgungsrate können über den Sonderabschreibungen nach § 7 Abs. 2 der DV liegen. Sind sie geringer, können sie auch nach dem 31. 12. 92 bis zur vollen Absetzung weitergeführt werden. Zu weiteren Einzelheiten vgl. BdF-Schreiben vom 26. 6. 91 (BStBl 1991 I S. 657, Ziff. 3).

 

Rz. 3

Nach Abs. 2 dürfen Rücklagen nach § 3 Abs. 2 des Steueränderungsgesetzes vom 6. 3. 90 i. V. m. § 8 der Durchführungsbestimmungen weitergeführt werden.

Die in Bezug genommenen Vorschriften lauten:

§ 3 des Steueränderungsgesetzes vom 6. 3. 90:

  § 3 Steuervergünstigungen
  (1) … (vgl. Anm. 2)
  (2) Steuerpflichtige, die Einkommen bzw. Gewinn aus den im § 1 Abs. 1 Ziff. 1—3 genannten Betrieben bzw. Tätigkeiten erzielen, können für Zwecke der Akkumulation eine steuerfreie Rücklage in Höhe von 20 % des jährlichen Einkommens bzw. Gewinns, höchstens 50.000 DM, bilden.

§ 8 der Durchführungsbestimmungen zum Steueränderungsgesetz:

  § 8 Steuerfreie Rücklage
  (1) Die steuerfreie Rücklage und ihre Verwendung sind im Rechnungswesen gesondert auszuweisen. Nicht für die Akkumulation verbrauchte Rücklagen sind nach Ablauf von 5 Jahren gewinnerhöhend aufzulösen.
  (2) Der Anteil der Investitionsfinanzierung aus der Rücklage ist im Anlagennachweis als Verschleiß zu behandeln.

Nach diesen Vorschriften zulässigerweise gebildete Rücklagen dürfen fortgeführt und bei Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter auf diese übertragen werden. Dies geschieht durch gewinnwirksame Auflösung der Rücklage und gleichzeitigen Abzug des aufgelösten Betrages von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Wirtschaftsgüter. Soweit die Rücklage bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, das im Veranlagungszeitraum 1995 endet, nich...

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