Rz. 49

Anstelle der Ermittlung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nach § 55 Abs. 1 bis 4 EStG sieht § 55 Abs. 5 EStG die Ermittlung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten durch Ansatz des höheren Teilwerts vor. Liegen die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 5 EStG vor, gilt der höhere Teilwert als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Grund und Bodens.

 

Rz. 50

Weist der Stpfl. nach, dass der Teilwert für den Grund und Boden am 1.7.1970 höher ist als der doppelte Ausgangsbetrag, ist nach § 55 Abs. 5 S. 1 EStG auf Antrag des Stpfl. der Teilwert als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anzusetzen. Zu stellen ist der Antrag bis zum 31.12.1975 bei dem FA, das für die Ermittlung des Gewinns aus dem Betrieb zuständig ist. Der Teilwert ist nach § 55 Abs. 5 S. 3 EStG gesondert festzustellen, wobei vor dem 1.1.1974 diese Feststellung nur zu erfolgen hat, wenn ein berechtigtes Interesse des Stpfl. besteht. Nach § 55 Abs. 5 S. 5 EStG gelten die Vorschriften der AO und der FGO über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen entsprechend. § 55 Abs. 5 EStG ist – anders als die übrigen Regelungen des § 55 EStG – ausgelaufenes Recht.

 

Rz. 51

Der Antrag auf Feststellung des höheren Teilwerts war bis zum 31.12.1975 vom Eigentümer des jeweiligen Grund und Bodens oder von seinem Rechtsnachfolger bei dem für die Gewinnermittlung zuständigen FA zu stellen.[1] Im Antrag musste der in Betracht kommende Grund und Boden hinreichend klar bezeichnet sein.[2] Wurde die Antragsfrist versäumt, kam Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO längstens bis zum 31.12.1976 in Betracht. Hatte der Stpfl. auch diese Frist versäumt, schied eine Wiedereinsetzung im Billigkeitswege aus.[3]

 

Rz. 52

Im Rahmen von § 55 Abs. 5 EStG gilt der Teilwertbegriff des § 6 EStG.[4] Ein spekulativ begründeter Kaufpreis, den ein Erwerber in zeitlicher Nähe zum Stichtag gezahlt hat, findet bei der Ermittlung des Teilwerts keine Berücksichtigung.[5] Demgegenüber können Vorzugspreise bei der Ermittlung des Teilwerts berücksichtigt werden, wenn der Verkäufer über längere Zeit und mit in etwa gleichbleibenden Beträgen in das Marktgeschehen eingreift, sodass auch andere Eigentümer ihren Grund und Boden nicht teurer verkaufen können.[6]

 

Rz. 53

Hinsichtlich des höheren Teilwerts erfolgt eine gesonderte Feststellung. Diese stellt für spätere Gewinnermittlungen einen Grundlagenbescheid i. S. v. § 171 Abs. 10 AO dar. Bindungswirkung besteht insoweit hinsichtlich der persönlichen Zurechnung des Grund und Bodens zum Stichtag, der Höhe des Teilwerts und der Zuordnung des Grund und Bodens zum land- und forstwirtschaftlichen Anlagevermögen zum 1.7.1970.[7] Eine Bindungswirkung im Hinblick auf das Vorhandensein eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs besteht nicht.[8] Ein negativer Feststellungsbescheid ist zu erlassen, wenn der Grund und Boden nicht zum Betriebsvermögen des Stpfl. gehört.[9] Die Feststellungswirkung bezieht sich auf jedes einzelne im Feststellungsbescheid aufgeführte, katastermäßig abgegrenzte Grundstück. Möglich ist die Feststellung eines höheren Teilwerts auch für den Teil eines Grundstücks.

 

Rz. 54

Maßgebend für die Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids i. S. v. § 55 Abs. 5 EStG sind die Änderungsvorschriften der AO. Von daher kann dieser auch wegen neuer Tatsachen aufgehoben oder geändert werden. Neue Tatsachen sind dabei die wertbegründenden Eigenschaften des Grund und Bodens. Zu beachten ist § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Da sich die Verjährung bei Feststellungsbescheiden für Jahre vor 1977 nach den Vorschriften der RAO bestimmt[10] und diese keine Regelungen über die Feststellungsverjährung enthielt[11], ist die Änderung eines Grundlagenbescheids i. S. v. § 55 Abs. 5 EStG so lange möglich, wie er für einen Folgebescheid von Bedeutung ist.

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