Rz. 35

Das Erstattungsverfahren ist nach § 50d Abs. 1 S. 3 EStG antragsabhängig. Antragsberechtigt ist der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen. Der Vergütungsschuldner ist aus eigenem Recht nicht antragsberechtigt.[1] Da § 50d Abs. 1 S. 11 EStG für das Freistellungsverfahren nicht gilt (Rz. 33g), ist bei Auseinanderfallen der Gläubigerstellung von der des Zurechnungssubjekts der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen derjenige, der den Freistellungsantrag stellen muss, nicht der nach § 50d Abs. 1 S. 11 EStG hiervon abweichende Erstattungsberechtigte. Freistellungs- und Erstattungsberechtigter können daher auseinanderfallen.

 

Rz. 35a

Ist Abzugssteuer einbehalten worden, obwohl keine beschr. Steuerpflicht bestanden hat, z. B. bei Zinsen für nicht durch Grundbesitz gesicherte Darlehen, richtet sich das Erstattungsverfahren nicht nach § 50d Abs. 1 EStG. Die Regelung des Abs. 1, wonach das Verfahren nach § 50d Abs. 1 EStG nur für Abzugssteuern nach § 50a EStG und für die KapESt gilt, und nur, wenn der Ermäßigungsanspruch auf § 43b EStG, § 50g EStG oder einem DBA beruht, ist abschließend.[2] Dann ist ein Erstattungsantrag nach § 44b Abs. 5 EStG bei demjenigen FA zu stellen, an das die Abzugssteuer abgeführt worden ist (§ 44b EStG Rz. 34ff.). Rechtsgrundlage ist § 37 Abs. 2 AO, da die Steuer in diesem Fall ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist. Das BZSt ist für solche Erstattungsverfahren nicht zuständig. Zu weiteren Fällen eines nicht unmittelbar dem § 50d Abs. 1 EStG unterliegenden Erstattungsverfahrens vgl. Rz. 45a.

 

Rz. 35b

Der Antrag ist nach § 50d Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 EStG auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beim BZSt zu stellen. Die Zuständigkeit des BZSt ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 FVG. Die Rechtsgrundlage für die Gestaltung des Vordrucks ist in § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. i EStG enthalten. Ist der Antrag nicht auf amtlichem Vordruck gestellt, ist er unwirksam, da es an der vorgeschriebenen Form fehlt.[3] Ein formunwirksamer Erstattungsantrag kann nicht in einen formlosen Freistellungsantrag umgedeutet werden, da eine Freistellung nicht mehr möglich ist, wenn die Steuer bereits einbehalten und abgeführt worden ist und damit dem Erstattungsverfahren unterliegt. Das Freistellungsverfahren kann also nur durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen eines Erstattungsverfahrens noch nicht vorliegen.[4]

 

Rz. 35c

Im Einvernehmen mit dem BZSt kann der Antrag nach § 50d Abs. 1 S. 7 EStG auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern gestellt werden.

 

Rz. 35d

§ 50d Abs. 1 S. 4 und S. 8 EStG, eingefügt durch G. v. 22.6.2011[5], passen das Erstattungsverfahren an die Verlagerung der Abzugsverpflichtung bei der KapESt vom Schuldner der Kapitalerträge auf die die Kapitalerträge auszahlende Stelle an. Nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG ist die KapESt-Pflicht bei Erträgen aus Aktien, die zur Sammelverwahrung zugelassen worden und einer Wertpapiersammelbank im Inland anvertraut sind, bei denen eine Sonderverwahrung nach § 2 Abs. 1 DepotG (Streifbandverwahrung) erfolgt, oder bei denen die Erträge gegen Aushändigung der Dividendenscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden (Tafelgeschäft), gesondert geregelt (§ 43 EStG Rz. 40a). In diesen Fällen ist nach § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 3 EStG die KapESt nicht von dem Schuldner der Kapitalerträge (der ausschüttenden Körperschaft) einzubehalten, sondern von dem inl. Finanzinstitut, das die Anteile verwahrt oder verwaltet bzw. die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt. Einbehaltungspflichtig ist auch die Wertpapiersammelbank, wenn sie die Kapitalerträge an eine ausl. Stelle auszahlt (§ 44 EStG Rz. 39a). In diesem Fall hat die zum KapESt-Abzug verpflichtete Stelle dem Gläubiger der Dividende die Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG auszustellen.[6] Diese Bescheinigung ist nach § 50d Abs. 1 S. 4 EStG dem Erstattungsantrag an das BZSt beizufügen. Wird der Antrag auf maschinell verwertbarem Datenträger gestellt, muss der Antragsteller nach § 50d Abs. 1 S. 8 EStG versichern, dass ihm die Bescheinigung vorliegt; er muss diese Bescheinigung nach § 50d Abs. 1 S. 8 Halbs. 2 EStG 10 Jahre nach Antragstellung aufbewahren. Wenn der Antragsteller als auszahlende Stelle selbst den KapESt-Abzug vorgenommen hat, hat er zu versichern, dass er nach § 50d Abs. 1 S. 8 Halbs. 1 EStG keine Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG ausgestellt hat.

 

Rz. 36

Nach § 50d Abs. 1 S. 12 EStG gilt § 45 EStG. Durch diese Vorschrift wird die Erstattung an einen anderen als den Anteilseigner ausgeschlossen. Für die Fälle der Veräußerung von Zins- und Dividendenscheinen gilt § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a S. 2 EStG nach § 45 S. 2 EStG entsprechend.

 

Rz. 37

Grundlage des Erstattungsverfahrens ist die bindende Entscheidung des BZSt, dass aufgrund der beschr. Steuerpflicht des Vergütungsberechtigten keine oder eine geringere Steuer entstanden ist als einbehalten und abgeführt. Diese Entscheidung ist ein (partieller) Freistellungsbescheid nach § 155 Abs. 1 S. 3 AO und damit ein Steuerbescheid i. S. v. § 50d A...

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