1 Allgemeines

1.1 Übersicht über die Vorschrift

 

Rz. 1

§ 50d EStG zerfällt in mehrere Teile, die keine Verbindung miteinander haben. Die Vorschrift wäre aus systematischer Sicht daher besser in mehrere Vorschriften aufgeteilt worden (s. Gliederungsnummern 2 bis 5):

  • § 50d Abs. 17 EStG regelt Besonderheiten bei der beschr. Steuerpflicht. Abs. 1–6 enthalten Regeln, die zu beachten sind, wenn der Steuerabzug (Quellensteuer) im Inland beschr. oder ausgeschlossen ist. Grund für die Beschränkung oder den Ausschluss des Steuerabzugs kann ein DBA sein, aber auch eine EU-Richtlinie. In Betracht kommen die Mutter-Tochter-Richtlinie, die in § 43b EStG umgesetzt worden ist, und die Zins- und Lizenzrichtlinie, die in § 50g EStG in nationales Recht transformiert wurde. Da diese Regelungen den Quellensteuerabzug betreffen bzw. die Freistellung davon, behandelt dieser Teil der Vorschrift die beschr. Steuerpflicht, also den Fall, dass eine im Ausland ansässige Person Kapitalerträge, Zinsen, Lizenzgebühren und ähnliche dem Steuerabzug unterliegende Vergütungen aus dem Inland erhält. Die Vorschrift regelt insoweit also den "Inbound-Fall".
  • Außerhalb dieses Zusammenhangs steht Abs. 7, der eine Vorschrift zur Auslegung des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG enthält.
  • Abs. 8 und 9 regeln dagegen den Fall, dass ein unbeschränkt Stpfl. Einkünfte aus dem Ausland erhält, die im Inland (regelmäßig nach einem DBA) von der Besteuerung freigestellt worden sind. Die beiden Absätze betreffen also den "Outbound-Fall", also die unbeschränkte Steuerpflicht. Sie schließen die Steuerfreistellung aus, wenn die Einkünfte im Ausland nicht der Besteuerung unterlegen haben. Sie sollen unbesteuerte ("weiße") Einkünfte vermeiden und enthalten daher eine "Subject-to-tax-Klausel" bzw. "Switch-over-Klausel".
  • Abs. 10 enthält eine Regelung für Sondervergütungen bei Mitunternehmerschaften (Rz. 228ff.). Die Vorschrift gilt dem Wortlaut nach für den Inbound- und den Outbound-Fall, regelt aber praktisch wegen des Vorrangs des Abs. 9 nur den Inbound-Fall.
  • Abs. 11 enthält eine besondere Regelung für Zurechnungsfragen beim internationalen Schachtelprivileg und behandelt nur den Outbound-Fall (unbeschränkte Steuerpflicht).
  • Abs. 12 enthält schließlich eine Regelung, die das deutsche Besteuerungsrecht bei Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnissen sichern sollen.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 2

§ 50d EStG ist durch G. v. 25.7.1988[1] eingefügt worden. Die Vorschrift ist auf alle dem Steuerabzug unterliegenden Kapitalerträge und Vergütungen nach § 50a EStG anzuwenden, die nach dem 31.12.1988 zufließen. § 50d EStG ersetzt die bisherige Vorschrift des § 73h EStDV. Danach wurde § 50d EStG folgendermaßen geändert:

  • Durch G. v. 25.2.1992[2] wurde der Anwendungsbereich der Regelung des § 50d Abs. 1, 2 EStG auf die Fälle des § 44d EStG und in Abs. 3 gleichzeitig der des Freistellungsverfahrens auf Gewinnausschüttungen ausgedehnt.
  • Mit G. v. 21.12.1993[3] wurde mit Wirkung ab Vz 1994 ein Abs. 1a eingefügt. Dadurch soll vermieden werden, dass sich Personen die Erstattungsberechtigung, die ihnen unmittelbar nicht zusteht, erschleichen, indem sie eine erstattungsberechtigte Gesellschaft zwischenschalten (Erschleichen der Abkommensberechtigung – Treaty shopping).
  • Durch G. v. 20.12.1996[4] wurde Abs. 3 an die Änderung des § 50a Abs. 5 EStG angepasst und mit Wirkung ab Vz 1997 ein neuer Abs. 4 (mittelbare Leistung aus öffentlichen Kassen) eingefügt.
  • Durch G. v. 23.10.2002[5] wurden Verweisungen angepasst.
  • Durch G. v. 20.12.2001[6] wurde die Vorschrift mit Wirkung ab 1.1.2002 völlig neu gefasst; die Vorschrift erhielt dadurch ihre heute noch geltende Form.
  • Durch G. v. 23.7.2002[7] wurde eine Verweisung angepasst.
  • Durch G. v. 15.12.2003[8] wurde in Abs. 1 S. 2 auf die Erstattungsmöglichkeit von durch Haftung oder Nachforderungsbescheid geltend gemachten Beträgen hingewiesen. Dies galt rückwirkend ab 1.1.2002. Außerdem wurde Abs. 8 mit Wirkung ab Vz 2004 angefügt.
  • Durch G. v. 2.12.2004[9] wurde in Abs. 1, 2 und 4 die Verweisung auf § 50g EStG sowie auf Abs. 1a (Verzinsung in den Fällen des § 50g EStG) eingefügt. In Abs. 2 wurde die Beifügung von Nebenbestimmungen in S. 2 zusammengefasst. In S. 4 wurden die Mindestdauer der Freistellungsbescheinigung von einem Jahr sowie die Mitteilungspflichten des Vergütungsgläubigers geregelt. Außerdem wurden die S. 6–8 angefügt (Frist für die Entscheidung, weitere Anmeldepflichten). Abs. 5 S. 7 wurde durch eine Verweisung ersetzt. Die Änderungen gelten für Zahlungen nach dem 31.12.2003.
  • Durch G. v. 22.9.2005[10] wurde die Bezeichnung "Bundesamt für Finanzen" durch die Bezeichnung "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
  • Durch G. v. 13.12.2006[11] wurde Abs. 3 völlig neu gefasst, Abs. 6 auf Erträge aus Versicherungen ausgedehnt und Abs. 9 (Rz. 188) angefügt. Die Neuregelungen gelten ab Vz 2007 (Art. 20 Abs. 3 des Änderungsgesetzes).
  • Durch G. v. 20.12.2007[12] wurde in Abs. 9 ein Zitat konkretisiert und damit ein Fehler im Gesetzgebungsverfahren beseitigt.
  • Durch G. v. 19.12.2008[13] wurde die Vorschrift an die Neukonzeptio...

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