Rz. 493

Eventualverbindlichkeiten sind Verpflichtungen, für die vorrangig ein anderer in Anspruch genommen werden kann oder die zusätzlich zu inhaltsgleichen Verpflichtungen aus einer anderen Rechtsgrundlage treten wie Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Haftungsübernahmen, Gewährleistungs- und Garantieverträgen, Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, soweit sie nicht mit der zugrunde liegenden kausalen Leistungsverpflichtung identisch sind, sowie andere Regressverhältnisse. Verpflichtungen dieser Art sind nicht aufschiebend bedingt. Die Verpflichtung besteht vielmehr unbedingt, ist aber erst dann erzwingbar, wenn der Bürgschafts- oder Haftungsfall eingetreten ist. Dies ist eine Frage der Tatbestandsverwirklichung. Ist die Tatbestandsverwirklichung, d. h. etwa der Bürgschaftsfall, eingetreten und steht der Umfang der Verpflichtung fest, so ist die Verbindlichkeit passivierungsfähig. Ist zuvor die Inanspruchnahme wahrscheinlich, ist eine Rückstellung einzustellen (Rz. 458 "Eventualverbindlichkeiten"). Ggf. sind bestehende Regressansprüche zu aktivieren, wenn sie bestehen und werthaltig sind.[1]

 

Rz. 494

Kommt weder eine Passivierung als Verbindlichkeit noch eine Rückstellungsbildung infrage, so ist die Eventualverbindlichkeit als Bilanzvermerk aufzunehmen (vgl. Rz. 511).

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