Rz. 150

Schließlich gehören zu den Zinsaufwendungen und -erträgen die Auf- und Abzinsungsaufwendungen des Schuldners bzw. die entsprechenden Erträge des Gläubigers von niedrig verzinslichen oder unverzinslichen Forderungen und Verbindlichkeiten sowie von Nullcouponanleihen und ähnlichen Finanzinstrumenten (§ 4h Abs. 3 S. 4 EStG). Aufzinsungsaufwand entsteht bei dem Schuldner, wenn eine niedrig- oder unverzinsliche Anleihe zu einem Ausgabekurs unter dem Nennbetrag ausgegeben und zum Nennbetrag zurückgezahlt wird. Bei dem Gläubiger entsteht ein entsprechender Aufzinsungsertrag. Die Differenz zwischen Ausgabebetrag und Nennbetrag stellt die Verzinsung dar, die bilanzmäßig entsprechend der Laufzeit abzugrenzen ist und als "Zinsaufwand" oder "Zinsertrag" unter die Zinsschranke fällt. Abzinsungsertrag wird daher wie Zinsertrag, Aufzinsungsaufwand wird wie Zinsaufwand in die Berechnung der abziehbaren Zinsen einbezogen.[1]

 

Rz. 151

Entsprechendes gilt, wenn ein Darlehen zum Nennwert aufgenommen und zu einem höheren Wert zurückgezahlt wird. Die Differenz zwischen Nennwert und Rückzahlungswert ist der Zinsaufwand bzw. Zinsertrag, der bilanzmäßig nach der Laufzeit abzugrenzen ist und als "Zinsaufwand" oder "Zinsertrag" unter die Zinsschranke fällt.

 

Rz. 152

Auf- und Abzinsungsaufwand bzw. der entsprechende Ertrag fällt an bei Zero-Coupon-Anleihen, unverzinslichen Schatzanweisungen, Finanzierungsschätzen, ab- oder aufgezinsten Sparbriefen, Bundesschatzbriefen B usw.

 

Rz. 153

Nach Verwaltungsmeinung[2] soll der Ertrag aus der erstmaligen Abzinsung von Verbindlichkeiten kein Zinsertrag, der Aufwand aus der erstmaligen Abzinsung von Forderungen kein Zinsaufwand sein. Abgeleitet wird dies aus bilanzrechtlichen Grundsätzen, wonach die erstmalige Abzinsung die Anschaffungskosten mindert. M. E. gibt es für diese Abweichung von Abs. 3 S. 4 keine Rechtsgrundlage. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen erstmaliger und späterer Abzinsung. Auch würde die Nichtberücksichtigung des Ertrags aus der erstmaligen Abzinsung zu einem systemwidrigen Ergebnis führen, wenn der spätere Aufwand aus der Aufzinsung als Zinsaufwand in die Zinsschranke einbezogen wird. Auch eine systemwidrige Lücke im Gesetz kann nicht angenommen werden. Der Gesetzgeber hat in § 4h Abs. 3 S. 4 EStG Auf- und Abzinsungsbeträge abschließend geregelt und keinen Unterschied zwischen erstmaliger und späterer Abzinsung gemacht.[3]

[2] BMF v. 4.7.2008, IV C 7 – S 2742-a/07/10001, BStBl I 2008, 718, Rz. 27; Fischer/Wagner, BB 2008, 1872, 1874; Schenke,in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4h EStG Rz. D 43f; Möhlenbrock/Pung, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8a KStG Rz. 227.
[3] Ebenso Groh, DB 2007, 2275, 2278; Kaminski, Stbg 2008, 196, 200; FG Münster v. 17.11.2017, 4 K 3532/14 F, EFG 2018, 98, Rev. eingelegt, AZ beim BFH IV R 16/17 zur Berücksichtigung der Abzinsung bei der Kleinbetragsregelung.

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